Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO neue Bescheinigung für Pfändungsschutzkonto

  • Bei mir hat grad ne Bürgerin angerufen. Sie erhält Unterhaltzahlungen für ihr Kind von ihrem Ex-Mann aufs P-Konto. Bank will Bescheinigung. Sie fragt jetzt, bei welcher Stelle sie eine solche bekommt...
    Ich schätze an 850 k V werd ich hier wohl nicht vorbeikommen.
    Nach Ihrer Aussage erhält sie 600 € an Kindesunterhalt (nicht tituliert/freiwillige Zahlung). Hatte sowas auch nach altem Recht noch nicht nicht. Freigabe in voller Höhe nach § 850 b I Nr. 2 ZPO?

  • Wenn es ein P-Konto ist, dann liegt der Betrag doch unter den 985,15 €.

    Wenn es kein P-Konto ist, dann bringt doch auch die Bescheinigung nichts.

  • Hi,
    hatte heute auch einen von der Schuldnerberatungsstelle am Telefon, der gemeint hat, wir könnten doch die Bescheinigungen ausstellen, weil das ja viele Gerichte so machen. Hab ihm gesagt, nee ist nicht, weil das AG aus ausstellende Stelle nicht genannt ist. Er meinte auch, dass sie von ihrer übergeordneten Stelle mitgeteilt bekommen haben, dass sie derzeit keine Bescheinigungen ausstellen dürfen. Find ich ja echt ein Unding, nur weil sie zu wenig Leute haben, brauchen sie die Dinger nicht ausstellen..:gruebel: Haben wir mehr Personal.

    Wenn jetzt ein Schuldner zu uns kommt und sagt, dass ihm keiner eine Bescheinigung gibt, müssen wir wohl den Antrag aufnehmen. Nehmt ihr dann einen Antrag nach § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO auf oder wenn ihr seht, dass er so gut verdient gleich einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO??

    Welche Nachweise lasst ihr euch vorlegen? hätte jetzt gesagt, Geburtsurkunden der Kinder, Einwohnermeldeamtsbestätigung, dass die Kinder im Haushlat des Schuldners leben, Kindergeldbescheid und ggf. Bestätigung, dass die Schuldnerberatungsstelle die Bescheinigung nicht ausstellt.

    Gilt dieser Beschluss nach § 850 k Abs. 4 oder 5 ZPO dann auch für nachfolgende Pfändungsgläubiger??? Ich hätte gesagt, nein, weil wir ja in der Einzelzwangsvollstreckung sind, dh für jeden Gläubiger ein eigener Beschluss, aber wenn man da Stöber liest, hört es sich da anders an.

  • Auf jeden Fall bezieht sich diese Bescheinigung auf das Konto und nicht auf einzelne Pfändungen. Es wird bestätigt, dass der Schuldner aufgrund der nachgewiesenen Unterhaltspflichten Grundfreibeträge in einer Gesamthöhe von xxx,yy € unpfändbar zustehen, sonst nix.

    In der ZVI 5/2010 ist auf Seite 179 ein Antragsformular abgedruckt, das sehr hilfreich sein dürfte.

  • Also bei Abs. 5 bin ich auf jeden Fall der Meinung, dass das für das Konto gilt! Also auch für Gl. die später kommen!
    Die Bescheinigung würde ja auch für alle gelten!

    Bei Abs. 4 bin ich mir da nicht ganz so sicher! Tendiere aber bis jetzt noch eher dazu, dass auch dies für alle gilt, auch für spätere Gl.! Wenn diesen der festgesetzte Betrag nicht passt, können die ja einen neuen Antrag nach Abs. 4 stellen, anstatt das der Sch. bei jeder neuen Pfändungen einen neuen Antrag stellt! Die zweite Variante hat auf jeden Fall dann nix mehr damit zu tun, dass es eine Arbeitserleichterung geben soll. Weder für Banken (die dann ja aufpassen müssten für welchen Gläubiger, welche Beträge gelten) noch für VG!

    Lass mich aber auch durch andere Argumentionen vom Gegenteil überzeugen!

  • § 850k IV ZPO, kann nur für das Pfüb- Verfahren (den Gläubiger) gelten aus dem der Beschluss ergeht. Sonst würde der eventuelle Beschluss für die erweitert pfändbaren Beträge gemäß §850d ZPO auch für Gläubiger gelten, die nur nach § 850c ZPO vollstrecken dürfen.

    § 850k V Satz 4 ZPO erfolgt auch aus einem bereits vorhandenen Pfüb-Verfahren, denn nur wenn eine wirksame Pfändung des P-Kontos vorliegt ist ein Rechtsschutzbedürfnis (neben der Vorrausetzung des des Satzes 4 = Nachweis kann nicht geführt werden) für einen Antrag und eine Entscheidung vorhanden. Es handelt sich m.E. nach bei diesem Antrag um einen unselbstständigen Verfahrensteil (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 764 ZPO Rd.-Nr. 4) des bereits erlassenen Kontopfüb.

  • Das ehe ich genau so, aber das heißt nicht, dass der nachfolgend pfändende gewöhnliche Gläubiger auf den freigegebenen Betrag zugreifen kann. Schließlich hat das Gericht bestimmt, dass der Betrag dem Schuldner gehört. Das Thema hatten wir hier auch schon mal # 2 und 5.

    Bei Unterhaltspfändung mag das was anderes sein.

  • So, gleich ist es so weit. Ich muss die erste Bescheinigung/Beschluss nach § 850 Abs. 5 ZPO erteilen, weil keine andere Stelle es machen will.

    Nach einem Monat musste sicherlich einer von euch diesen Beschluss sicherlich schon anfertigen.

    Ich tendiere dazu es als neue Sache eintragen. Aber unter was? :gruebel: (wie der normale Pfüb eingetragen wird?)

  • Und in welcher der in § 850 k V ZPO aufgezählten Eigenschaften wirst du das Bescheinigungsamt übernehmen? Ich denke, die Aufzählung dort ist abschließend. Steht irgendwo, dass - wenn der Schuldner keinen Zuständigen findet - das Amtsgericht das zu übernehmen hat?

    Logischer fände ich, wenn das Gericht den tatsächlich Zuständigen anweisen könnte, die erforderliche Bescheinigung ordnungsgemäß auszustellen. Irgendwer muss ja zuständig sein; das Gericht ist es m.E. definitiv nicht. :gruebel:

  • Guckst Du die letzten beiden Sätze des Absatzes 5:

    Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.

    Und weil keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann das Gericht auch niemand anweisen.

  • Ei gugge da! Wie oft hab ich den Text jetzt eigentlich gelesen? Und es steht immer noch was Neues drin. Danke, Coverna. Hab ich echt überlesen. :roll:

  • Der Antrag gemäß § 850K V Satz 4 ZPO gehört in die Pfüb-Akte aus der heraus das P-Konto gepfändet wurde, so wie auch der § 850l ZPO aus der Pfüb-Akte bearbeitet wird.



    Aber ich dachte der Beschluss nach § 850 k Abs. 5 ZPO gilt für alle Gläubiger und auch in die Zukunft.

    Hier haben die Schuldner meist mehrere Pfändungen zu laufen. Der Übersicht halber sollte daher vielleicht eine neue Akte angelegt werden.

    Mir wäre es ja am liebsten ich würde diese Musterbescheinigung wie sie der Arbeitgeber zb ausfüllen kann, auch einfach ausfülle. Keine Akte, kein nichts. Wäre deutlich schneller und einfacher.

  • Der Antrag gemäß § 850K V Satz 4 ZPO gehört in die Pfüb-Akte aus der heraus das P-Konto gepfändet wurde, so wie auch der § 850l ZPO aus der Pfüb-Akte bearbeitet wird.



    Aber ich dachte der Beschluss nach § 850 k Abs. 5 ZPO gilt für alle Gläubiger und auch in die Zukunft.



    Das kann ich mir nicht wirklich in der Einzel-Zwangsvollstreckung vorstellen.



    Aber wieso sollten alle andere Stellen nur eine Bescheinigung ausfüllen dürfen während das Gericht für jede einzelne Pfändung einen Beschluss erlassen müsste. Das erschließt sich mir nicht.



  • Weil die Arbeitgeber, Familiekassen usw. bei der Bescheinigung, im Gegensatz zum Beschluss des Vollstreckungsgerichts, nicht die Verfahrensgrundsätze der ZPO anwenden muss.



  • Mh, also müsste man bei 10 Pfändungen 10 olle Beschlüsse machen. Juhuu :( Und das nur, weil keine andere Stelle sich traut
    O-Ton Schuldner: "Der Arbeitgeber weiß nicht wie er das ausfüllen soll". Dann muss man sich einfach mal informieren! :mad:

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