Hinterlegung durch Gerichtsvollzieher

  • Hallo zusammen,

    ich habe mehrere Akten, bei denen der Gerichtsvollzieher wegen Überzahlung einer Forderung hinterlegt hat.

    Meine Vorgängerin hatte den GVZ angeschrieben, er möge bitte Nachweis über die Anzeige der Hinterlegung gem. § 374 Abs. 2 BGB erbringen.

    Erste Frage: Ist das hier überhaupt notwendig?

    Jetzt reicht der GVZ ein Schreiben ein, in dem er dem Schuldner(Gläubiger in der Hinterlegung) den Titel und die Quittung über die Zahlung schickt und gleichzeitig nach den Bankdaten fragt, da eine Überzahlung vorliegt.

    Zweite Frage: Das kann doch nicht ausreichend sein, oder? Schließlich geht es doch darum, dem Schuldner/Gläubiger von der Hinterlegung in Kenntnis zu setzen??
    Muss dies durch Zustellung nachgewiesen werden??

    Hab ehrlich gesagt noch keine Ahnung :( von Hinterlegung und bin für Antworten dankbar...

    Grüße

  • Die Antwort steht im Vordruck HS 7, der dem Gerichtsvollzieher zugeschickt worden sein müsste: Geeignete Nachweise: Zustellungsurkunde, Postrückschein oder Empfangsbestätigung.

  • Der Gerichtsvollzieher hinterlegt zur Befreiuung von einer Verbindlichkeit, da der Schuldner anscheinend im Verzug der Annahme ist. Daher gilt hier § 11 HintO.
    Die Benachrichtigung muss erfolgen.
    Der Gerichtsvollzieher muss dir nachweisen, dass der Empfangsberechtigte von der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt wurde. Er muss also nicht nur nachweisen, dass er sein Schreiben abgesandt hat, sondern auch dass es angekommen ist.
    Wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, kannst du das übernehmen und die Benachrichtigung schön in Rechnung stellen.

  • @ Suse 1608
    In Hinterlegungssachen ist einiges einfacher, wenn man die amtlichen Vordrucke verwendet.
    So ist HS1 der Hinterlegungsantrag für Geldhinterlegungen, HS 13 ist die Benachrichtigung des Empfängers vom Erlass der Herausgabeanordnung HS 30 Massenverzeichnis. etc, etc.
    Die Vordrucke sind im Vordruckverzeichnis aufgeführt.

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