vorzeitige Löschung des Haftbefehls nach § 915a ZPO nach Abgabe der EV?

  • Mir liegt ein Löschungsantrag eines Schuldners vor, der für zwei Gläubiger in Vollziehung der in den jeweiligen Verfahren erlassenen Haftbefehle die EV vor ca. 2 Jahren (für beide Gläubiger) geleistet hat.
    Er beantragt die (vorzeitige) Löschung der Eintragungen der Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis, da für beide Gläubiger auch die EV-Abgabe im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.

    Die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann gem. § 915a ZPO erfolgen, wenn die a) Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist oder b) der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist.
    Da ersich nicht auf die Befriedigung der Gläubiger beruft, kann vorliegend nur Grund b) in Betracht kommen.

    Ein Wegfall des Eintragungsgrundes tritt dann ein, wenn der Vollstreckungstitel oder die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben aufgehoben wurde oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde. Ferner wenn die Haftanordnung nachträglich aufgehoben wurde, etwa im Rechtsmittelverfahren.
    Diese Gründe macht er jedoch ebenso wenig geltend.

    Es ist im Gesetz nicht vorgesehen, die Eintragung über die Haftanordnung im Schuldnerverzeichnis auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen zu löschen, wenn der Schuldner aufgrund der Haftanordnung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und daher die Eintragung der EV im Schuldnerverzeichnis erfolgt.
    Der Gesetzgeber ist nach meiner Einschätzung offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass die Eintragung der geleisteten EV die Eintragung des Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis ersetzen soll.

    Man könnte jedoch auch folgende Überlegung anstellen:
    Im Prinzip sind beide Gläubiger durch die Eintragung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter beiden Aktenzeichen davor geschützt, dass eine komplette Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgen könnte, wenn nur einer von beiden befriedigt würde.

    Eine Kollegin aus der Serviceeinheit meinte, sie hätte vor kurzem in einer "schlauen" Fernsehsendung einen Beitrag genau zu diesem Thema gehört, wo ein Gerichtsvollzieher wohl darüber referierte, dass in einem solchen Fall ein Löschungsanspruch des Schuldners bestünde. Allerdings konnte sie auch nicht mehr sagen, wie er diesen angeblichen Anspruch begründet hat.
    Da sich diese Frage, ob die Eintragung nur der Abgabe der EV bei vorgeschaltetem Haftbefehlsverfahren ausreicht und die Eintragung des Haftbefehls aus Gründen der Überflüssigkeit gelöscht werden kann, sich eigentlich bei jedem so verlaufenen Verfahren stellt, wird es sicher Rechtsprechung hierzu geben.
    Ich habe allerdings keine gefunden. Kann mir hier jemand weiterhelfen?


  • Der Haftbefehl ist nicht erledigt, sondern lediglich verbraucht. Er bleibt eingetragen. Die Gründe hast du oben schon vorgetragen.

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