Hallo,
ich habe in einem Verbraucherinsolvenzverfahren heute den schriftlichen Schlusstermin. Die Treuhänder/Insolvenzverwalter werden bei uns mit Bekanntgabe des Schlusstermins aufgefordert, die Diskette mit dem VÖ-Text gem. § 188 S. 3 InsO einzureichen. In diesem Fall hat der TH keine Diskette eingereicht, was leider erst heute aufgefallen ist. Muss ich den Schlusstermin nun komplett vertagen?
Veröffentlichung gem. § 188 InsO vergessen!
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Stine -
3. August 2010 um 10:31
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