§ 1629 II 3, § 1796 BGB

  • Ich bin ja gerne bereit, gewohnte Begriffe auch (weiter) zu verwenden. Mir liegt es fern, tatsächlich Überspitztes wie in #18 empfunden zu propagieren.
    Dieses Zugeständnis betrifft aber nur den Bereich des Pflegschaftsrechtes.
    Im Betreuungsrecht verwendet der Gesetzgeber (richtigerweise) nicht den Begriff "Ergänzungsbetreuer", sondern umschreibt in § 1899 IV BGB "...soweit der andere verhindert ist". Was spricht gegen das Substantiv "Verhinderungsbetreuer"?



    Semantisch überhaupt nichts.
    Aber auch der Ergänzungspfleger wird im Fall der Verhinderung, so der Gesetzeswortlaut, bestellt, ohne dass er so genannt wird. Tatsächlich spricht also gegen die Verwendung nur, dass für gleichgelagerte Sachverhalte, dass nämlich der eigentliche Vertreter "verhindert ist", im einen Fall seit jeher vom "Ergänzungspfleger" die Rede ist und dass diese Person nun im Betreuungsrecht plötzlich als "Verhinderungsbetreuer" bezeichnet werden soll.
    Ich kann aber gut mit dem Verhinderungsbetreuer leben; ich weiß ja, was gemeint ist.:D

  • Natürlich spricht nichts dagegen, nur ist in § 1909 BGB die Problematik der Verhinderung in gleicher Weise geregelt. Warum dann also den einen so und den anderen anders bezeichnen? Im übrigen glaube ich, dass sich der Begriff des "Ergänzungsbetreuers" seit dem In-Kraft-Treten des BtG bereits ebenso eingebürgert hat wie derjenige des schon viel länger verwendeten des Ergänzungspflegers. Dabei sollte man es belassen.

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