Ich bin ja gerne bereit, gewohnte Begriffe auch (weiter) zu verwenden. Mir liegt es fern, tatsächlich Überspitztes wie in #18 empfunden zu propagieren.
Dieses Zugeständnis betrifft aber nur den Bereich des Pflegschaftsrechtes.
Im Betreuungsrecht verwendet der Gesetzgeber (richtigerweise) nicht den Begriff "Ergänzungsbetreuer", sondern umschreibt in § 1899 IV BGB "...soweit der andere verhindert ist". Was spricht gegen das Substantiv "Verhinderungsbetreuer"?
Semantisch überhaupt nichts.
Aber auch der Ergänzungspfleger wird im Fall der Verhinderung, so der Gesetzeswortlaut, bestellt, ohne dass er so genannt wird. Tatsächlich spricht also gegen die Verwendung nur, dass für gleichgelagerte Sachverhalte, dass nämlich der eigentliche Vertreter "verhindert ist", im einen Fall seit jeher vom "Ergänzungspfleger" die Rede ist und dass diese Person nun im Betreuungsrecht plötzlich als "Verhinderungsbetreuer" bezeichnet werden soll.
Ich kann aber gut mit dem Verhinderungsbetreuer leben; ich weiß ja, was gemeint ist.:D