Türk. Partei im Rubrum / Zustellung

  • Ich habe hier eine Zivilsache mit Amtsgerichtszuständigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, bei der Beklagte ein türkisches Unternehmen ist. Die zustellungsfähige Anschrift mit Angabe der Rechtsform, der Vertreter der jur. Person usw. liegt mir komplett vor.

    Muss ich hier irgend etwas beachten oder genügt die schlichte Nennung der o. g. Angaben im Rubrum?

  • Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzese gem. ZHRO über türk Justizministerium, alle weiteren zuzustellenden Schriftsücke (bes. Urteile oder KFB) dann trotzdem gem. § 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Andere Zustellungen werden in der Türkei meist nicht anerkannt, kann dann massive Probleme z.B.bei der Vollstreckung geben.

    Edit: "oder genügt die schlichte Nennung der o. g. Angaben im Rubrum?" eigentlich schon

    Einmal editiert, zuletzt von Verzweifel (29. Oktober 2010 um 12:37)

  • Der Zustellungsantrag ist mittels Vordrucks ZRHO 1,1a zu fertigen.
    Zustellungantrag und zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken zu übermitteln, Art. 3 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ).


    In dem Zustellungsantrag ist u. a. die Zustellungsart anzugeben (in der Regel wird die bes. Zustellung ausgeschlossen (Zustellungsart b) im Zustellungsantrag durchstreichen).


    Zuzustellen sind eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift, die beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Verfügung bzw. die Ladung zum Gerichtstermin sowie die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.


    In beiden Fällen ist die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen - mit Ausnahme des Kostenfestsetzungsantrags unter Fristsetzung - ggfs. wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgen können.


    Nach dem Länderteil der ZRHO ist die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke und der Eintragungen im Zustellungsantrag in die türkische Sprache erforderlich.
    Der Zustellungsantrag ist zu richten an:
    General Directorate of Civil Affairs, Ministry of Justice, Milli Müdafa Caddesi No. 22, Ek Bina 5 Kat Bakanliklar, TR-06659 ANKARA.


    Der Zustellungsantrag nebst Anlagen sind der inl. Prüfungsstelle zu übermitteln, § 9 ZRHO.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält u. a. eine direkte Verlinkung auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (26. November 2011 um 11:39)

  • Trotz der vorherigen Zustellung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten kann der Kostenfestsetzungsantrag unter Fristsetzung nicht der Gegenseite wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.
    Als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Kostenfestsetzungsantrag unter Fristsetzung der Gegenseite mittels Zustellungsantrags (ZRHO 1, 1a) zuzustellen.
    Ansonsten kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die Zwangsvollstreckung in der Türkei betrieben werden.

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