Grabpflege als Auflage

  • Der Erbe ist im Wege der Auflage zur Grabpflege verpflichtet.
    Irgendwie ist mir da der Begriff Reflexrecht noch in Erinnerung, da ja niemand diesen Anspruch geltendmachen kann.
    Andrerseits können aber wohl die "Neiderben" die Erfüllung verlangen?
    Wer hat sich mit dieser Frage schon mal beschäftigt.
    Kann hier eine Ersatzerbfolge etc. eintreten, wenn der Erbe die Auflage nicht erfüllt?:confused:

  • Nur aus dem Bauch....Die Erbeinsetzung istdoch von der Auflagenerteilung unabhängig, oder steht im Testament, xy wird nur Erbe, wenn er die Grabpflege durchführt ?ist denn im Testament verfügt, wenn er dies nicht macht, dann wird der und der Erbe ???

  • Nein Konsequenzen werden in dem Testament nicht angedroht.

    Die Grabpflege soll vom Erben übernommen werden, solange es rechtlich möglich ist und es wurden genaue Anweisungen getroffen, dass zur üblichen Zeit ortsübliche Anpflanzungen etc. vorgenommen werden.
    Bei Wikipedia steht:
    "
    Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (im Jargon „Neiderbe“ genannt). Beachtet also z. B. der mit der Auflage der Grabpflege beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte."
    Ob das zutrifft kann ich allerdings heute ohne "Palandt u. Co." nicht mehr feststellen

  • Ergebnisbezogen:

    Die Auflage ist ein stumpfes Schwert, sofern zum Zwecke der Überwachung ihrer Erfüllung nicht Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Sofern der Erbe die Auflage nicht erfüllt, kann er seiner Erbenstellung ohne vom Erblasser angeordnete Sanktion nicht verlustig gehen. Denn § 2194 BGB gewährt (wem auch immer) nur einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage, stellt aber nicht das Recht des Beschwerten als solches in Frage.

    Des weiteren stellt sich die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall (Grabpflege) tatsächlich um eine "echte" Auflage i.S. des § 2192 BGB handelt. Es kann sich ebenso gut um einen unverbindlichen und den Erben nur moralisch verpflichtenden Wunsch des Erblassers handeln (hierzu vgl. Edenfeld ZEV 2004, 141).

  • Ergebnisbezogen:

    Die Auflage ist ein stumpfes Schwert, sofern zum Zwecke der Überwachung ihrer Erfüllung nicht Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Sofern der Erbe die Auflage nicht erfüllt, kann er seiner Erbenstellung ohne vom Erblasser angeordnete Sanktion nicht verlustig gehen. Denn § 2194 BGB gewährt (wem auch immer) nur einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage, stellt aber nicht das Recht des Beschwerten als solches in Frage.

    Des weiteren stellt sich die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall (Grabpflege) tatsächlich um eine "echte" Auflage i.S. des § 2192 BGB handelt. Es kann sich ebenso gut um einen unverbindlichen und den Erben nur moralisch verpflichtenden Wunsch des Erblassers handeln (hierzu vgl. Edenfeld ZEV 2004, 141).


    :daumenrau thx, das nenne ich eine konkrete überzeugende Anwort!

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