Diskussion zur Ablehnung der Ruhendstellung der Pfändung durch Banken

  • Ich empfehle zum Thema Ruhendstellung den Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinsitute zum Gesetz zur Reform des Kontoschutzes S. 37 Nr. 13



    Hat nur leider keinen Gesetzescharakter:eek:



    Warte doch erst mal was da drin steht. Schließlich gibt es die Ruhendstellung im Gesetz doch gar nicht. Vielleicht sind ja gute Gedanken dabei. ;)

  • Ich empfehle zum Thema Ruhendstellung den Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinsitute zum Gesetz zur Reform des Kontoschutzes S. 37 Nr. 13



    Hat nur leider keinen Gesetzescharakter:eek:



    Warte doch erst mal was da drin steht. Schließlich gibt es die Ruhendstellung im Gesetz doch gar nicht. Vielleicht sind ja gute Gedanken dabei. ;)



    Gute Gedanken bringen aber nichts, wenn die Banken auf Ihrer Ansicht bestehen. Empfehlungen und Leitfäden sind gut und schön, begründen nur keine Bindungswirkung.

  • Je nach dem was da drin steht, was ja scheinbar niemand richtig weiß, könnte man die Banken mal auf diesen Umsetzungsleitfaden hinweisen. Vielleicht ist den Banken dieser Leitfaden nicht bekannt. Wäre doch ein Versuch wert, oder?

    Die Hoffnung stirbt zuletzt.

  • Schließlich gibt es die Ruhendstellung im Gesetz doch gar nicht.


    Und was ist, wenn der Gl lediglich einen Pfändungsbeschluss beantragt, aber keine Überweisung (warum auch immer)? Dann erreicht man doch genau das, was die Banken nicht wollen. :gruebel:

  • Schließlich gibt es die Ruhendstellung im Gesetz doch gar nicht.


    Und was ist, wenn der Gl lediglich einen Pfändungsbeschluss beantragt, aber keine Überweisung (warum auch immer)? Dann erreicht man doch genau das, was die Banken nicht wollen. :gruebel:



    Das war doch nur auf Vollstreckers Aussage, dass der Umsetzungsleitfaden keinen Gesetzescharakter hat.

    Im Gegensatz dazu ist bei einer Sicherungsvollstreckung die gesetzliche Grundlage da und die müssen die Banken so beachten, ob es ihnen passt oder nicht. Gleiches gilt für die einstweilige Einstellungen.

    Das kommt aber eher so selten vor, dass sie im Gegensatz zu Ruhendstellungen nur einen verschwindend geringen Teil ausmachen.

    Danke Michel_aus_L!

  • Je nach dem was da drin steht, was ja scheinbar niemand richtig weiß, könnte man die Banken mal auf diesen Umsetzungsleitfaden hinweisen. Vielleicht ist den Banken dieser Leitfaden nicht bekannt. Wäre doch ein Versuch wert, oder?

    Die Hoffnung stirbt zuletzt.



    Da sind durchaus gute Ansätze/Überlegungen im Leitfaden enthalten, jedoch wird ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass es für das Ruhendstellen gerade keine gesetzliche Grundlage gibt. Es wird wohl (leider) in den meisten Fällen bei der jetzigen Lage bleiben:eek:

  • Na ja, Pech für die Schuldner, die ihre Konten bei den Banken haben, die eine Ruhendstellung ablehnen.



    Du sagst es. Aber wenn ich mir hier einige Verfahren ansehe, wundert mich das Verhalten einiger Banken nicht wirklich

  • Ich bin zwar keine Bank, aber auch Drittschuldner.

    Wenn Du wüsstest, mit welchen Dingen wir uns befassen müssen und was wir so alles auf den Tisch bekommen, dann würdest Du Dich sehr wundern.

    Deswegen kann ich es gut verstehen, wenn die Drittschulder die aufwendigen Dinge ablehnen, die sie nicht müssen. Und wenn dann dabei ein Schuldner der Bank beleidigt den Rücken kehrt, heiligt der Zweck die Dinge.

  • Ich bin zwar keine Bank, aber auch Drittschuldner.

    Wenn Du wüsstest, mit welchen Dingen wir uns befassen müssen und was wir so alles auf den Tisch bekommen, dann würdest Du Dich sehr wundern.

    Deswegen kann ich es gut verstehen, wenn die Drittschulder die aufwendigen Dinge ablehnen, die sie nicht müssen. Und wenn dann dabei ein Schuldner der Bank beleidigt den Rücken kehrt, heiligt der Zweck die Dinge.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Ich bin zwar keine Bank, aber auch Drittschuldner.

    Wenn Du wüsstest, mit welchen Dingen wir uns befassen müssen und was wir so alles auf den Tisch bekommen, dann würdest Du Dich sehr wundern.

    Deswegen kann ich es gut verstehen, wenn die Drittschulder die aufwendigen Dinge ablehnen, die sie nicht müssen. Und wenn dann dabei ein Schuldner der Bank beleidigt den Rücken kehrt, heiligt der Zweck die Dinge.



    Das war mir klar. Daher wundert mich auch einiges nicht wirklich

  • Pändungsbeschluss kann wohl nicht ruhen, aber doch der Überweisungsbeschluss, oder?:gruebel:



    Doch, denn wenn der Pfändungsbeschluss auch nicht ruhen würde, müsste der Drittschuldner wie bei einer einstweiligen Einstellung die pfändbaren Beträge einbehalten und bei nur ruhendem Überweisungsbeschluss nicht überweisen.

    Ruhen bedeutet in dem Fall, dass weder Einbehaltungen noch Überweisungen vorzunehmen sind.

  • Pfändung soll und muss den Rang sichern. Wenn alle einverstanden sind (z.B. bei Ratenvereinbarungen), kann m.E. ja auch in den zu modifizierenden Beschluss aufgenommen werden, dass die Auszahlung des pfändbaren Betrages an den Sch. erfolgen kann.

    GV sichert ja auch durch Pfandsigl den Rang und verwertet nicht sofort oder setzt die Verwertung aus.:gruebel::confused:

    Spielt ja auch in der Verwaltungsvollstreckung eine nicht unerhebliche Rolle.

  • Pfändung soll und muss den Rang sichern. Wenn alle einverstanden sind (z.B. bei Ratenvereinbarungen), kann m.E. ja auch in den zu modifizierenden Beschluss aufgenommen werden, dass die Auszahlung des pfändbaren Betrages an den Sch. erfolgen kann.

    GV sichert ja auch durch Pfandsigl den Rang und verwertet nicht sofort oder setzt die Verwertung aus.:gruebel::confused:

    Spielt ja auch in der Verwaltungsvollstreckung eine nicht unerhebliche Rolle.



    Den GV bittet aber auch keiner, gegen Ratenzahlung die Pfändung des Fernsehers ruhend zu stellen, damit man das Kinderprogramm anschauen kann. :ironie:



  • Wohl meistens eher die "tollen" Doku-Soaps mit den ach so realistischen Fällen und Figuren:wechlach:

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