Ja isses denn wahr..manchmal ist die Kostenrechnung aufwändiger als das ganze Verfahren.
Bin ich denn falsch:
eingeklagt ist Summe X; es findet termin zur müV statt. Da man grade so nett beisammensitzt (grins..), schließt man einen Vergleich über die eingeklagte Summe und über eine andere, nicht rechtshängige Summe.
Variante A:
Im Protokoll heißt es "Parteienverteter führen Vergleichsgespräche, sodann schließen die Parteien folgenden Vergleich....Der Wert des Vergleiches [Gesamtsumme]"
Variante B "Parteien treffen folgende Umgangsregelung..Streitwert Umgang 3.000,00€"
In beiden Fällen ist über die rechtshängigen und zusätzlich die nichtrechtshängige Sachverhalte ein Vergleich geschlossen worden; also ist in beiden Fällen die Terminsgebühr gemäß VV RVg 3104 Absatz 2 aus dem Gesamtstreitwert zu ermitteln, oder nicht?
In beiden Fällen moniert die Gegenseite, die nichtrechtshängigen Ansprüche seien lediglich "mitverglichen worden", es habe keine Erörterung stattgefunden (wie sollte dann wohl der Vergleich zustande gekommen sein?). Ich finde nur den Umkehrschluss im gesetz: 3104 Absatz 3: keine gebühr, wenn nur benatragt wird, eine (bereits fertzige) Einigung zu Protokoll zu nehmen - aber das müsste sich dann doch aus dem Protokoll ergeben, oder wie?