Kopie und Akteneinsichtskosten bei Beratungshilfe in Strafsachen

  • Guten Abend zusammen,

    Auf den Beitrag bin ich gestoßen, weil ich gerade einige Beratungshilfen abrechne.

    Ich möchte auf folgende Veröffentlichung hinweisen:
    NJW Spezial Heft 07/2012, 220 f.

    Ein Anwalt hatte bei der strafrechtlichen Beratung die Kosten der vorbereiteten Akteneinsicht und die Entgelte für Post- und Telekommunikation angesetzt.

    Die Rechtspflegerin lehnte dies ab und setzte nur die Beratungsgebühr 2501 RVG VV fest.

    Die dagegen eingelegte Erinnerung hatte Erfolg.

    Erforderlich ist für die Abrechenbarkeit, daß der Anwalt den Anfall dieser Beträge versichert oder anderweitig nachweist. Ein solcher Fall war hier gegeben. Der Anwalt hat versichert, daß er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die Ermittlungsakten angefordert und zudem mit der Ratsuchenden telefoniert hat.
    Das reicht für den Anfall von der 7002 RVG VV-Pauschale aus. Auch die Aktenversendungspauschale von 12,-- € wurde zugesprochen

    AG Königs-Wusterhausen, Beschluß vom 15.02.2012, 2 d II UR 70/11.

    In Einklang damit: AG Halle, Beschluß vom 25.11.2011 - 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschluß vom 14.12.2011 - 13 II 1115/10)

    Ich denke, die Beiträge der Forenteilnehmer haben auch klar ergeben:
    Eine sinnvolle strafrechtliche Beratung ohne Akteneinsicht ist nicht möglich. Ansonsten wäre die Beratungshilfe eine leere Hülle. Schließlich kommt es auch auf die vorliegenden Beweise an, damit sich der Beratene wehren kann oder überhaupt entscheiden kann, ob er sich wehren wird oder nicht.

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