Verweisung nach Nichtabhilfe

  • Hallo!

    Ich habe eine Akte von einem anderen Amtsgericht bekommen, in der der dortige Rechtspfleger bereits den Beratungshilfeantrag zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat der Antragssteller Rechtsmittel eingelegt. Nach der Nichtabhilfe des Rechtspflegers ist dem dortigen Richter aufgefallen, dass er gar nicht zuständig sei.
    Der Antragsteller ist zwar gemeldet im dortigen Amtsgerichtsbezirk, befindet sich aber für einen längeren Aufenthalt (bei Antragstellung schon ein 3/4 Jahr) in einer geschlossenen psychatrischen Einrichtung im hiesigen Bezirk.
    Nach Anhörung und Zustimmung des Beratungshilfeanwalts hat der Richter wegen örtlicher Unzuständigkeit die Sache an uns verwiesen.
    Ist der Verweisungsbeschluss bindend? Meiner Ansicht nach hat der Antragsteller nämlich gerade nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand hier, sondern nur einen besonderen.
    Muss jetzt unser Richter über die Nichtabhilfe des Rechtspflegers aus XY entscheiden?

  • Legs deinem Richter vor. Soll er sich doch die Gedanken drüber machen - du bist garnicht zuständig für die Entscheidung über die Nichtabhilfe...

  • Ich fürchte, dass dir da nur der FamFG-Kommentar weiterhelfen könnte.

    Normalerweise ist es so, dass der Abgabebeschluss nicht bindend ist und du die Akte hochgeben kannst, dann muss das Gericht die Zuständigkeit verbindlich festlegen.

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