- Schuldner hat über den Gläubiger eine an den Drittschuldner vermietete Immobilie finanziert. Zur Sicherung wurden Grundpfandrechte bestellt.
- Gläubiger pfändet beim Drittschuldner Mieten aufgrund dinglichem Recht (Grundschuld).
- Im Grundbuch ist zeitlich nach besagter Grundschuld ein Nießbrauch eingetragen worden.
- Der Nießbrauchsnehmer (ebenfalls Gläubiger des Schuldners) wendet sich gegen die Pfändung und verlangt die Mieten heraus.
- Der Drittschuldner ist unsicher und hinterlegt beim Amtsgericht.
- Der Drittschuldner gibt beim Amtsgericht als Empfangsberechtigte an: Nießbrauchsnehmer, Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner.
- Nießbrauchsnehmer wendet sich gegen eine Auszahlung an den Gläubiger.
- Das Amtsgericht setzt Frist zur Klagerhebung.
- Klage wird tatsächlich auch fristgerecht erhoben, im weiteren Verfahren - wohl aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht - zurückgenommen.
- Hierauf beantragt der Nießbrauchsnehmer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß: Drittschuldner = "Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts". Gepfändet werden die hinterlegten Mieten.
Soweit, so verworren.
Meine Meinung:
1. Der Nießbrauchsnehmer scheidet als Empfangsberechtigter aufgrund Klagrücknahme aus.
2. Auszahlungsbegehren können nur noch Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner stellen.
3. Pfändung gegenüber dem "Rechtspfleger" geht in's Leere. Wohl richtiger: Land, vertreten durch, etc. etc. etc.
4. Pfändung kann, wenn überhaupt, nur dann greifen, wenn die verbliebenen Empfangsberechtigten Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner übereinstimmend erklären, daß an den Schuldner ausgezahlt werden soll. Erklären sie übereinstimmend, daß an den Gläubiger ausgezahlt werden soll, geht die Pfändung in's Leere.
Eure Meinung?