Antrag Klauselumschreibung

  • Hallo,
    stehe mal wieder ein wenig auf dem Schlauch und hoffe auf Erleuchtung...:nixweiss:

    Gläubigerin beantragt Umschreibung der Vollstreckungsklausel einer Grundschuldbestellungsurkunde (Briefgrundschuld III/4) in dinglicher und persönlicher Hinsicht.
    Sachverhalt stell sich hier derzeit wie folgt dar:

    a) vorgelegt werden mit erstem Schreiben der Gläubigerin vollstr. Ausfertigung der GS-Bestellungsurkunde, GS-Brief; Rechtsnachfolge Gläubigerin wird nachgewiesen durch GnR-Auszug. Beantragt wird die Vollstreckungsklausel auf die Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin umzuschreiben.
    Soweit in Ordnung, wenn alles Nachweise vorliegen könnte ja Umschreibung hinsichtl. der Gläubigerin in dinglicher Hinsicht erfolgen...(mal abgesehen davon, dass auch ein neuer Eigentümer im GB eingetragen ist, insoweit wird aber ein begl. GB-Auszug nachgereicht)

    b) zusätzlich zur Umschreibung der Rechtsnachfolge hinsichtlich der Gläubigerin geht ein weiteres Schreiben ein, in dem die Umschreibung der Klausel auch in persönlicher Hinsicht auf den neuen Eigentümer beantragt wird.

    Hierzu wird eingereicht ein Grundstücksübergabevertrag, in dem unter anderm steht:
    "Der Übernehmer erbringt folgende weitere Gegenleistungen:
    [...] b) Übernahme der auf dem mit diesem Vertrage überlassenen Grundbesitz ruhenden Grundpfandrechte und der diesen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der ...(Gläubigerin) mit schuldbefreiender Wirkung für den Übergeber, [...]

    weiter heißt es im Vertrag:
    3) Die in Abt. III Nr. 1 bis 4 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden valutieren nicht mehr, sollen aber zur Sicherung etwaigen zukünftigen Finanzierungsbedarfs des Übernehmers bestehen bleiben und vom Übernehmer dinglich und schuldrechtlich übernommen werden.

    Der Übernehmer übernimmt deshalb hiermit die in Abt. III Nr. 1 bis 4 aufgeführten Grundschulden an Stelle des Übergebers in dinglicher Haftung und duldet den Fortbestand dieser Grundpfandrechte. Die dem Übergeber an den übernommenen Grundpfandrechten zustehenden Eigentümerrechte oder Ansprüche auf Rückgewähr oder Bildung oder Aushändigung von Teilgrundschuldbriefen werden auf den Übernehmer übertragen, der damit einverstanden ist. Die Umschreibung dieser Eigentumsrechte auf den Übernehmer wird hiermit bewilligt.

    Der Übernehmer übernimmt weiter in schulbefreiender Weise zur alleinigen persönlichen Haftung ab 01.10.20.. die den Grundpfandrechten Abt. III Nr. 1 bis 4 des Grundbuchs zugrunde liegenden schudrechtlichen Verpflichtungen des Übergebers, wie diese sich aus den ihm bekannten Darlehensverträgen und den Bestellungsurkunden ergeben. die dazu erforderliche - nach den Angaben der Beteiligten bereits zugesagte - Genehmigung der Grundpfandrechtsgläubigerin zu dieser Schuldübernahme wird der Übernehmer selbst einholen.

    4) Wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Übernehmer unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Schuldurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegenüber der Gläubigerin unmittelbar in sein gesamtes Vermögen.

    Der Notar soll der Gläubigerin alsbald eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen, verbunden mit der Bitte, die vier Grundschuldbriefe dem Grundbuchamt zur Umschreibung einzureichen. [...]"


    So, was ist denn nun mein Titel zur persönlichen Vollstreckung? Nur der Übergabevertrag? Der Übergabevertrag zusammen mit der GS-Bestellungsurkunde? Oder brauch ich zur Vollstreckung weitere Nachweise, wie einen neuen Darlehensvertrag, da die übernommenen Rechte ja nicht mehr valutierten und damit schuldrechlich zum Zeitpubkt des Vertrag keine persönlichen Forderung bestanden? Und wie muss dann die Klausel hinsichtlich der persönlichen Ansprüche dann aussehen?

    Hab grad echt mal wieder ein Brett vorm Kopf...:oops:

  • Würde wegen der Formulierung aus Ziffer 4 sagen, dass ein persönlichger Titel gegen den Übernehmer nur aus der neuen Übernahmeurkunde geschaffen werden sollte. Absicht des Übernehmers dürfte nicht gewesen sein, dass zwei vollstreckbare Titel wegen der persönlichen Ansprüche gegen ihn geschaffen werden sollten, wobei dass aber grundsätzlich möglich ist. Ich würde daher zunächst eine Zwischenverfügung machen und dem Gläubiger dies so mitteilen. Die Vollstreckungsklausel wegen der persönlichen Ansprüche gegen den Übernehmer müsste der die Übernahmeurkunde und somit die persönliche Unterwerfung protokollierende Notar erlassen.

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