Einigungsgebühr bei kassatorischer Klausel/Verfallklausel

  • Es ging mir auch nicht um den Ausgangsfall, sondern um das gegenseitige Nachgeben, weshalb ich dieses besonders hervorhob. Aber sei es drum, die Frage zum Ausgangsfall wurde beantwortet und lassen wir es dabei.

  • Wie immer empfiehlt es sich, die gesamte Entscheidung mal zu lesen und nicht einfach nur den vermeintlich passenden Ls abzusprecihern.

    Das KG wörtlich: "Ein Nachgeben der Antragstellerin war für das Entstehen der Einigungsgebühr hingegen nicht erforderlich. Bei der Einigungsgebühr nach VV 1000, die an die Stelle der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO getreten ist, ist die Bezugnahme auf § 779 BGB weggefallen (von Eicken a.a.O. Rn. 3, 4).Im Übrigen liegt aber auch ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner Ratenzahlung bewilligt und dafür einen sicheren Vollstreckungstitel erhält (vgl. BGH Rpfleger 2005, 330). Das war hier aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs und der in der Teilzahlungsvereinbarung erklärten Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin der Fall.
    [...]
    c) Die Berechnung der 1,0 Gebühr nach einem Wert bis 3.500,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Gegenstand der Einigung war die Rücknahme des Widerspruchs, der sich gegen die Hauptforderung insgesamt richtete.


  • Wie immer empfiehlt es sich, die gesamte Entscheidung mal zu lesen und nicht einfach nur den vermeintlich passenden Ls abzusprecihern.

    Das KG wörtlich: "Ein Nachgeben der Antragstellerin war ..."

    Das Kammergericht spricht in der gesamten Entscheidung von Beschwerdeführer, Schuldnerin, Mandanten, Gläubiger und Schuldner. Wenn du schon das KG wörtlich zitieren willst (und davon muss man anhand der Satzzeichen ausgehen), dann lese auch die Entscheidung und kopiere schlimmstenfalls die Textstellen aus der Entscheidung in deine Ausführungen hier, damit wenigstens das zitieren ordnungsgemäß ist. Den Rest deines Beitrages habe ich nicht weitergelesen, sorry.


  • Wie immer empfiehlt es sich, die gesamte Entscheidung mal zu lesen und nicht einfach nur den vermeintlich passenden Ls abzusprecihern.

    Das KG wörtlich: "Ein Nachgeben der Antragstellerin war ..."

    Das Kammergericht spricht in der gesamten Entscheidung von Beschwerdeführer, Schuldnerin, Mandanten, Gläubiger und Schuldner. Wenn du schon das KG wörtlich zitieren willst (und davon muss man anhand der Satzzeichen ausgehen), dann lese auch die Entscheidung und kopiere schlimmstenfalls die Textstellen aus der Entscheidung in deine Ausführungen hier, damit wenigstens das zitieren ordnungsgemäß ist. Den Rest deines Beitrages habe ich nicht weitergelesen, sorry.


    ich werte das mal als Nachgeben von bumani:strecker

  • da sag ich doch mal ganz frech:

    bei unbestrittender Forderung gibt es von mir gar keine BerH ......

    Das Herbeiführen einer Ratenzahlungsvereinbarung stelt keine rechtliche Problematik dar, sondern hängt regelmäßig vom Vortrag und Nachweis zu wirschaftlichen Lage des Scjhuldners ab und liegt im Ermessen des Gläubigers, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

    siehe
    Wenn jemand einen Rechtsanwalt für eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung beauftragen möchte, bewegt er sich im Regelfall außerhalb des Bereichs von im Wege der Beratungshilfe zu klärenden Rechtsfragen, da es insoweit nicht um die Durchsetzung eines vermeintlichen Rechtsanspruches oder um die Verbesserung einer schützenswerten Rechtsposition geht (AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 09.08.2006, Az: 70a II 1272/06, Punkt II; siehe auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 960 m.w.N.).

    Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist lediglich die Klärung, Darlegung und ggf. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, AG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2006 , Az: 111 II 2901/05.
    Dieses Begehren stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Beratungshilfegesetzes dar, wonach Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird.

    und jetzt ... Feierabend .....

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