Alles anzeigenAlles anzeigenOh bitte. In der Entscheidung geht es darum, daß die EG ausnahmsweise anfällt, obwohl es eigentlich nur um eine Ratenzahlungsvereinbarung bei titulierter/unstreitiger Forderung geht - für die eigentlich eben keine EG angefallen wäre.
Und ich lese in dem Leitsatz
Einigungsgebühr des Beratungshilfeanwalts für Ratenzahlungsvereinbarung bei unstreitiger Forderung;
Durch den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung entsteht die
Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass
der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung
von Senat, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).
nix von gegenseitigem Nachgeben.
die KG Entscheidung hat nichts mit unserem Ausgangsfall zu tun; hier geht es NICHT nur um Ratenzahlung, sondern evident auch um "Teilverzicht".
Es ging mir auch nicht um den Ausgangsfall, sondern um das gegenseitige Nachgeben, weshalb ich dieses besonders hervorhob. Aber sei es drum, die Frage zum Ausgangsfall wurde beantwortet und lassen wir es dabei.