Nochmal Terminsgebühr für wiederbelebten Versorgungsausgleich?

  • Hallo.

    mein Sachverhalt:
    - 99/09 = Scheidung mit VA
    - PKH o. R. bewilligt, RA A beigeordnet
    - Scheidung (4.896,-) ausgesprochen, VA (2.000,-) ausgesetzt
    - RA A erhielt VV3100 und 3104 nach 6.896

    - VA wieder aufgenommen (338/10)
    - VKH o. R. bewilligt, RA B beigeordnet
    - VA (nun 2.248,-) durchgeführt
    - RA B beantragt VV3100 und 3104 nach 2.248,-

    meine Frage:
    1) Kann ich RA B eine 3104 geben, obwohl kein neuer Termin über den VA erfolgte?
    2) Von welchen Werten muss ich ausgehen?
    3) Muss ich die 3104 des RA A nach 2.000,- von der 3104 des RA B nach 2.248,- abziehen?

    Ich bin gespannt auf eure Antworten?

  • Da der Termin nicht zwingend vorgeschrieben ist, entsteht bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine TG. Der auf den VA entfallende Anteil der schon gezahlten VG ist auf die neue VG anzurechnen. Diese ist aber aus dem neuen Wert zu berechnen.

  • Terminsgebühr nach VV 3104 RVG gibt es in der freiw. GBK nur, wenn tatsächlich ein Termin stattgefunden hat. Ansonsten gibts keine, dazu gibts einige Gerichtsentscheidung , die ich aber jetzt nicht parat habe.

  • Oh, jetzt sehe ich, daß es um zwei verschiedene Anwälte geht. Stand das vorhin schon genau so da? :gruebel:

    Jedenfalls - TG ist nicht angefallen, wie gesagt. In dem Fall ist aber natürlich nix auf die VG 3100 des RA B anzurechnen.

    Du gehst selbstverständlich von den gerichtlich festgesetzten Werten aus. Und jeder RA hat aufgrund der Beiordnung seinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse. Da wird nix angerechnet.

  • Hallo,hol das noch mal noch.Bin mir sicher, dass das auch schon im Forum war, aber finde es nicht.Also Scheidung (3000,-) VA (1000,-) im Jahre 2006. Inkl. Termin.Dann Abrechnung, VA vorschussweise.2010 wiederaufgenommen nach neuem Recht.Es findet kein Termin statt. Wert: 2000,00 Euro.Kriegt der RA jetzt die Differenz 1000,- Euro TG, obwohl hierüber kein Termin stattgefunden hat?(Abgesehen von der Probelmatik Entscheidung im schriftlichen Verfahren)

  • Nach N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Rn. 105 zu § 21 fällt die TG auch dann an, wenn mit Einverständnis der Beteiligten ohne gerichtlichen Termin entschieden wird (Berechnungsbeispiel dann bei dortiger Rn. 113).

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  • Nach N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Rn. 105 zu § 21 fällt die TG auch dann an, wenn mit Einverständnis der Beteiligten ohne gerichtlichen Termin entschieden wird (Berechnungsbeispiel dann bei dortiger Rn. 113).

    Ist fürchterlich streitig. Allerlei Rechtsprechung dazu findet sich in der JurBüro 10/2012, Seitenzahl müsste ich zu Hause nachsehen, da liegt die Ausgabe nämlich...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Nach N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Rn. 105 zu § 21 fällt die TG auch dann an, wenn mit Einverständnis der Beteiligten ohne gerichtlichen Termin entschieden wird (Berechnungsbeispiel dann bei dortiger Rn. 113).

    Ist fürchterlich streitig. Allerlei Rechtsprechung dazu findet sich in der JurBüro 10/2012, Seitenzahl müsste ich zu Hause nachsehen, da liegt die Ausgabe nämlich...


    Da hast Du recht. Zuletzt hat das OLG Bremen (MDR 2012, 1315) so entschieden. Allerdings wird sich das mit Einführung des 2. KostRModG wohl wieder ändern. Denn Argument der Meinung, es falle keine TG an, ist, daß eine obligatorische mündliche Verhandlung nicht stattzufinden hat, sondern nur stattfinden soll. Der Gesetzgeber hat aber nun die Entstehung einer sog. "fiktiven" TG daran geknüpft, daß die TG auch immer dann entsteht, wenn der RA die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen kann (vgl. S. 212 des Entwurfes). Insofern wird sich zumindest diese Rechtsprechung auch überholen. Das 2. KostRModG soll ja voraussichtlich am 01.07.2013 in Kraft treten.

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  • WENN ich mich jetzt aber auf den Standpunkt stellt keine TG ohne Termin, kann der (gleiche) RA dann die "Differenz-TG" zum Vorschuss festsetzen lassen?

  • M. E. kann er sie dennoch fordern. Denn entscheidend für den Wert der Gebühr ist der Zeitpunkt ihres Anfalles über den jeweiligen Gegenstand. Die TG ist wohl unstreitig über den Gegenstand VA seinerzeit entstanden. Wird der Wert später gerichtlich geändert, ändert sich ggf. auch die (betragsmäßige) Höhe der TG. Der Gegenstand VA wurde ja nicht etwa erweitert oder vermindert, sondern blieb gleich. Lediglich die gerichtliche Wertberechnung (die über § 32 Abs. 1 RVG ja auch für den RA gilt) hat sich geändert.

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  • Der Wert hat sich doch aber deshalb geändert, weil damals altes Recht anzuwenden war und jetzt neues Recht anzuwenden ist. Es wurde keine falsche Wertfestsetzung korrigiert, sondern ein anderer Wert für das wiederaufgenommene Verfahren festgesetzt, weil sich die gesetzliche Grundlage geändert hat. M.E. müßte es bei der alten TG verbleiben, wenn man keine fiktive TG ansetzt.

  • War das damals denn eine endgültige oder nur vorläufige Wertfestsetzung? Ich habe hier "Aussetzungsfälle", wo lediglich vorläufig für den VA die 1.000 € oder 2.000 € damals angesetzt worden sind. Bindend ist doch die endgültige Wertfestsetzung. Ansonsten kann ich aber Deine Begründung durchaus nachvollziehen.

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