Der Ausgangsfall ist ein ganz normales Geschehen. Der Drittschuldner hatte offensichtlich kein Problem, die Pfändungen zu bedienen. Das Schreiben des Insolvenzverwalters löst eine Unsicherheit aus und der Drittschuldner glaubt, sein Problem sei bei der Hinterlegungsstelle besser aufgehoben. Die ist aber kein Hinterlegungsgrund. Er hat die Rechtslage zu prüfen und entsprechend zu handeln. Es fehlen besondere Umstände, die eine rechtliche Prüfung erschweren.
Wenn nach §§ 372 ff BGB hinterlegt wird, und es ist wie hier, kein Hinterlegungsgrund gegeben, hat die Hinterlegung keine befreiende Wirkung. Das heißt, der Drittschuldner stellt sehr schnell fest, dass sich seine Probleme nicht gelöst, sondern verdoppelt haben
Wie soll der Drittschuldner denn hier die Rechtslage prüfen? Er weiß ja nicht, wann der Antrag auf Eröffnung des Insoverfahrens gestellt wurde.