RA hat 2 Mandanten (Bedarfsgemeinschaft) im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter vertreten. Der Widerspruch hatte Erfolg. RA erachtet die Sache als umfangreich und schwierig und erhöht die Mittelgebühr um 20 %. Umfang und Schwierigkeit werden vom Jobcenter nicht infrage gestellt.
Es gibt jedoch Streit um die Berechnungsgrundlage der Gebühren:
RA hat gerechnet:
Erhöhter Betragsrahmen gem VV 1008 um je 30 %, also 52 - 676
Mittelgebühr hieraus: 364
Erhöhung um 20 % wegen Umfang und Schwierigkeit: 72,80
Berechnete Geschäftsgebühr: 436,80 €
Das Jobcenter rechnet:
Mittelgebühr der Geschäftsgebühr: 240
Erhöhung 20 % 48
Gesamt: 288
Erhöhung für weiteren Auftragsgeber: (+ 30 %) 86,40
Berechnete Geschäftsgebühr: 374,40
Meines Erachtens ist der Rechenschritt des Jobcenters doch nicht richtig, da sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstwert um je 30 % erhöht und daraus die Mittelgebühr zu errechnen ist.
Oder liege ich falsch?