Zahlungsverbot § 845 ZPO ohne Unterschrift wirksam?

  • Ein Gläubiger hat uns über den Gerichtsvollzieher ein Zahlungsverbot zustellen lassen.

    Nun stellen wir fest, dass das Zahlungsverbot vom Gläubiger bzw. dessen Rechtsanwalt nicht unterschrieben ist. Es steht in der Unterschirftszeile nur drauf "Rechtsanwalt" - kein "gez.", keine Unterschrift ... gar nichts.

    Ich habe nun Zweifel, dass das Zahlungsverbot wirksam ist. Der Gläubiger beruft sich darauf, dass es vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei - das reiche, eine Unterschrift sei deshalb nicht nötig.

    Ist das zutreffend?

    Können wir evtl. vom Vollstreckungsgericht prüfen lassen, ob das Zahlungsverbot korrekt bzw. wirksam ist?

  • Wenn wir ein VZV zustellen lassen, bekommt der GVZ von uns ein - unterschriebenes - Original sowie die notwendige Anzahl von Kopien; unterschrieben werden diese logischerweise nicht, ob da der "gez."-Stempel draufkommt, ist eher Geschmackssache. Ihr bekommt das VZV ja nicht im Original, sondern in den vom GVZ gefertigten Ausfertigungen. Warum sollte es also nicht wirksam sein?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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