Doch BerH fürs PKH-Prüfungsverfahren ...?
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z.w.V. -
24. Mai 2012 um 16:14
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Gebietet Art. 3 GG, diese Lücke zwischen Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit und Einreichung des Klage-Entwurfs mit PKH-Antrag bei Gericht durch Beratungshilfe zu schließen?
Für den tatsächlich Mittelosen wäre der geforderte Kostenvorschuss für das Prozesskosetnhilfeprüfungsverfahren jedenfalls ein unüberwindbares Hindernis.ich tendiere (ohne weitere Prüfung) zu einem ziemlich klaren Nein.
Mein Suchansatz wäre über § 19 Nr. 1 RVG, nämlich, dass die Vorbereitung der Klage zum Rechtszug gehört und damit keine "Geschäftsgebühr" (also auch keine 2503 o.ä.) anfallen kann.
Damit fällt für mich (gedanklich) auch BerHi weg.Den Schritt, den ich nicht nachvollziehen kann ist, dass sie außergerichtlich bereits beraten und vertreten haben und dann über ein Prüfungsverfahren argumentieren.
Wenn doch die Erfolgsaussichten schon geprüft wurden und die 3335 vollständig auf die spätere 3100 angerechnet wird, entsteht für mich die Gebühr nur in einer logischen Sekunde.ich würde bei einer Scheidung niemals an ein Prüfungsverfahren denken, weil die VKH Bewilligung (bei bereits geprüfter Vorraussetzung) bislang noch nie im Raum stand.
Ich find es - wie sooft - schwierig allgemeine Lösungen zu finden.
@ ErnstP: BerHi kannste behalten
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Schoreit/Groß stellt dies streitig unter § 1 BerHG, Rn. 21 - insgesamt wird dort auf die jeweiligen Rechtspositionen eingegangen.
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Hallo,
das erwähnte Problem ist eine gesetzgeberische Lücke, welche auch mir aus der Praxis bekannt ist. Hier haben Mandaten ebenfalls schon persönlich vorgesprochen, bei denen sich herausstellte, dass ein Vorschuss für die Prozesskosten verlangt wurde, obwohl der Mandant mittellos ist.
Dieses Problem lässt sich in der Tat nur durch eine Gesetzesänderung lösen. Beratungshilfe scheidet aber auch m.E. für solche Fälle aus, weil es ja eben nicht um eine außergerichtliche Beratung geht.
Vor wenigen Wochen habe ich einen Referentenentwurf für ein Gesetzgebungsverfahren bzgl. PKH/BerH gesehen (das bereits bekannte wird offensichtlich wieder vorangetrieben...) . Zu diesem Problem waren jedoch keine Änderungen geplant; offensichtlich ist sich der Gesetzgeber dieses Problems noch nicht bewusst.
Grüße,
ruki -
[...] das erwähnte Problem ist eine gesetzgeberische Lücke [...] Dieses Problem lässt sich in der Tat nur durch eine Gesetzesänderung lösen. Beratungshilfe scheidet aber auch m.E. für solche Fälle aus, weil es ja eben nicht um eine außergerichtliche Beratung geht.
Da hast Du wohl Recht:
s. Bt-Drs. 8/3311, S. 11:
"Sie [die BerH] soll jedoch nicht zur Aufgabe haben, das gerichtliche Verfahren selbst in Gang zu setzen oder während eines gerichtlichen Verfahrens - auch soweit dort heute noch kein gesetzlicher Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht - dem Rechtsuchenden eine rechtliche Hilfestellung zu geben.“
s. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 918 m.w.N.:
"Eine Lücke zwischen Betragungs- und Prozesskostenhilfe besteht also für die weitere Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren [...] Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muss diese Lücke hingenommen werden und dürfte bei sachgerechter Ausgestaltung des PKH-Prüfungsverfahrens auch hinnehmbar sein [...]"
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