Gebühren Anwalt § 769 Abs. 2 ZPO gesondert?

  • Hallo liebe Forengemeinde!

    Kurz der Sachverhalt:
    Schuldnervertreter für Unterhaltsabänderungsklage vor dem in der Hauptsache befassten Familiengericht.
    Vollstreckung läuft, Antrag nach § 769 ZPO wird nur vor dem Vollstrecklungsgericht gestellt, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird dort versehentlich unbefristet beschlossen.

    Erste Instanz wurde entschieden, Schutzwirkung der einst. Einstellung entfiel (Ich erspare mir mal Details).

    Das Familienhauptsacheverfahren geht nun in die zweite Instanz (OLG).
    Schuldnervertreter stellt nunmehr Antrag auf erneute Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Hauptsache gem. § 769 Abs. 1, aufgrund einer gerechtfertigten Eilbedürftigkeit aber parallel auch in der Zwangsvollstreckungssache gem. § 769 Abs.2 ZPO.

    Einst. Einstellung in der Zwangsvollstreckungssache wird erneut befristet auf 2 Monate gewährt.

    Mir ist klar das die Gebühren für die Einstellung in dem Hauptsacheverfahren gem. § 19 Abs. 1 Nr. 12 RVG mit der Hauptsache eine Angelegenheit darstellen, bei gesondertem Termin sonst Nr. 3328 und Nr. 3332 VV RVG.

    Wie sieht das aber gebührentechnisch für den Anwalt in meinen einst. Einstelllungen auf vollstreckungsgerichtlicher Ebene aus? :gruebel: Habe entsprechenden PKH-Erstattungsantrag vorliegen.

    Danke euch schonmal!!!

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