In meiner Akte liegt mir eine Anmeldung zur Ersteintragung einer UG vor.
Die Frage, die sich mir diesbezüglich stellt ist, ob ich bei einer UG auch eine Gesellschafterliste benötige.
Aus § 5 a GmbHG ergeben sich keine abweichenden Regelungen bezüglich § 8 I Nr. 3 GmbHG (Einreichung Gesellschafterliste) und darum glaube ich, dass ich auch dort eine Gesellschafterliste benötige oder sehe ich das falsch?
Kann mir einer eine Fundstelle nennen, aus der sich ergibt, ob ich sie benötige oder nicht?
Im HRP hab ich nichts diesbezüglich gefunden (Rn. 940 a ff.).
Gruß