Folgender Fall:
RA X vertritt im Teilungsversteigerungsverfahren Antragsteller A.
Wenig später tritt der Antragsgegner B dem Verfahren bei, sodass A nunmehr auch Antragsgegner ist.
A und B sind übrigens Miteigentümer zu je 1/2 Anteil.
Nun, nachdem das Verfahren komplett aufgehoben wurde, will RA X einen Streitwert festgesetzt bekommen, § 33 RVG. Nach Lektüre des § 26 RVG nebst Kommentar bin ich nicht wirklich schlauer...
Recht des A als "Gläubiger" (ASt) ist doch sein halber Anteil am Grundstück, § 26 Ziff. 1 RVG. Aufgrund seiner Position als "Schuldner" (Geg) kommt doch aber auch sein halber Anteil in Frage (Ziff. 2), oder? Wie mach ich das denn am geschicktesten? Geh ich vom Verkehrswert aus und wenn ja, nehm ich den vollen? Schließlich hat RA X doch A in beiden Positionen vertreten und musste die Sache aus beiden Sichtweisen betrachten...
Ach je, wer hat sich das nur ausgedacht...