Ich wäre mal wieder dankbar für Anregungen....
Gepfändet wurde ein Konto aufgrund rückständigem Unterhalt. Die Kontopfändung wurde nicht nur in "normalem" Umfang ausgesprochen, sondern im Umfang von §850d ZPO. Da §850 k Abs.4 ausdrücklich auf §850 d Abs.1 ZPO verweist, scheint das wohl klar zu gehen. Dabei wurde seitens des Gläubigers angegeben, dass außer ihm keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder da wären, der unpfändbare Betrag wurde auf 750 EUR festgelegt.
Nun geht ein Antrag des Schuldnervertreters ein, "den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben" sowie "die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung einstweilen einzustellen".
Zur Begründung führt er aus, dass der Schuldner selbstständig wäre, Miete für Betriebsräume und private Miete zu tragen hat und außer dem Pfändungsgläubiger noch drei weitere Kinder vorhanden sind. Zwei der Kinder leben in seinem Haushalt, für das dritte zahlt er Unterhalt. Das ist auch alles soweit nachgewiesen.
Ich bin mir jetzt unsicher, wie ich mich verhalten soll. Das das ganze vor der endgültigen Entscheidung zur Stellungnahme schicken muss, ist mir klar. Aber wie verhalte ich mich bezüglich der einstweiligen Einstellung? Würdet ihr eventuell jetzt schon 3/4 des pfändbaren Mehrbetrags für die restlichen Kinder freigeben?