Kontopfändung §850d

  • Ich wäre mal wieder dankbar für Anregungen....

    Gepfändet wurde ein Konto aufgrund rückständigem Unterhalt. Die Kontopfändung wurde nicht nur in "normalem" Umfang ausgesprochen, sondern im Umfang von §850d ZPO. Da §850 k Abs.4 ausdrücklich auf §850 d Abs.1 ZPO verweist, scheint das wohl klar zu gehen. Dabei wurde seitens des Gläubigers angegeben, dass außer ihm keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder da wären, der unpfändbare Betrag wurde auf 750 EUR festgelegt.

    Nun geht ein Antrag des Schuldnervertreters ein, "den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben" sowie "die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung einstweilen einzustellen".
    Zur Begründung führt er aus, dass der Schuldner selbstständig wäre, Miete für Betriebsräume und private Miete zu tragen hat und außer dem Pfändungsgläubiger noch drei weitere Kinder vorhanden sind. Zwei der Kinder leben in seinem Haushalt, für das dritte zahlt er Unterhalt. Das ist auch alles soweit nachgewiesen.

    Ich bin mir jetzt unsicher, wie ich mich verhalten soll. Das das ganze vor der endgültigen Entscheidung zur Stellungnahme schicken muss, ist mir klar. Aber wie verhalte ich mich bezüglich der einstweiligen Einstellung? Würdet ihr eventuell jetzt schon 3/4 des pfändbaren Mehrbetrags für die restlichen Kinder freigeben?:confused:

  • Ich würde zunächst einmal ganz einstellen, nichts anderes istdem DrSch zuzumuten. Das betrifft natürlich nur gepfändete Beträge. Für sein Unternehmen, genauer den Erhalt, kann man den Freibetrag schon anheben. Ohne Anhörung des Gl geht nichts. Man muss darauf achten, dass man Gl, die nicht einmal einen Titel haben, gegenüber Gl mit einem Titel nicht bevorzugt.

  • Vielen Dank für die Antworten. Das man aufpassen muss, dass Titelgläubiger am ehesten ihr Geld sehen und die anderen dahinter kommen, sehe ich genauso, ich war mir nur wegen den anderen Kindern uneinig.

  • Antrag des Schuldnervertreters ein, "den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben".

    Wobei ich bei einem Anwalt schon einen schlüssigen und konkreten Antrag erwarten würde!
    Wenn er eine Aufhebung des PfüBs beantragt, dann beantragt er nunmal eine Aufhebung. Und für diese sehe ich keine Grundlage.

    Wenn er einen Antrag auf Änderung der Freibeträge nach § 850k IV ZPO stellen will, dann soll er es tun (notfalls auf entsprechenden Hinweis des Gerichts). Solange kein solcher Antrag da ist, würde ich die Freibeträge nicht "von Amts wegen" ändern.

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