Hallo alle miteinander,
stehe auf Arbeit gerade vor folgendem Problem. Im Fall hat die geschiedene Frau geringfügiges Einkommen. Aufgrund der Unterhalsleistungen vom Exmann ergäbe sich bei einer Zusammenrechnung von Einkommen und Unterhalt ein pfändbarer Betrag. Nun steh ich vor der Frage ob:
1. überhaupt eine Zusammenrechnung nach § 850 e ZPO möglich ist
2. die Unterhaltsleistung pfändbar ist.
Wenn ich hierbei § 850b Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO (Belligkeitsentsprechnung aufgrund der Forderungshöhe liegt vor + sonst ist nichts zu holen) heranziehe würde sich eigentlich die Pfändbarkeit und so eine Zusammenrechnungsmöglichkeit ergeben.
Wie seht ihr das?