• Huhu in die Runde und schonmal präventiv danke :)

    Folgendes Problemchen:

    RA rechnet Geschäftsgebühr aufgrund bewilligter Beratungshilfe ab. Hat sich sein Geld auch verdient und kriegt seine Reichtümer überwiesen.

    Bei der Angelegenheit handelte es sich um eine Schadensregulierung; Gegenseite war eine Haftpflichtversicherung.

    Die gab nunmehr nach und erkannte auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als notwendig an, sie erstattet aber an Schaden weniger als die Rechtsanwältin ursprünglich beantragte; somit wird die Rechtsanwältin ihre Kostenforderung bzgl. des nunmehr geringeren Streitwerts an die Versicherung richten.

    Besagte Anwältin hat noch keine Einigungsgebühr beantragt, obwohl eine entstanden ist.

    Die Beratungshilfegebühren sind jetzt doch aber von mir in jedem Fall vollumfänglich zurückzufordern, oder? Und die Einigung hätte mich doch dann eigentlich gar nicht zu interessieren...?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Sofern die Gebühren, welche die Versicherung zahlt, höher sind als die BerH-Gebühr, muß die BerH-Vergütung zurückgezahlt werden. Sollte tatsächlich eine EG entstanden sein, ist die Versicherung auch zur Übernahme dieser Gebühr verpflichtet.

  • Sehe ich auch so, wobei es m.W. ja auch Meinungen gibt, die eine Anrechnung erst bei Erreichen der WA-V sieht etc.

    Außerdem: zuerst wird Bürger bedient : entgegen "Kosten-Zinsen-Hauptforderung"

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