KV 1900 GKG und § 36 Abs. 3 GKG?

  • Hallo, ich habe eine grundsätzliche Frage hinsichtlich eines abgeschlossenen Mehrvergleichs.
    Wird das Verfahren durch Vergleich beendet, ermäßigt sich die 3,0 Verfahrensgebühr auf eine 1,0 Gebühr nach KV 1211 GKG. Wird darüber hinaus ein sog. Mehrvergleich abgeschlossen (also nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen), fällt dafür die 0,25 Gebühr des KV 1900 GKG an. Nun zu meiner Frage: Muss ich für beide Gebühren dann den § 36 Abs. 3 GKG anwenden zur Überprüfung änhlich wie bei § 15 Abs. 3 RVG für die RA-Gebühren? Ist glaub ich umstritten..Ich hab eine Entscheidung vom OLG Köln vom 22.04.2010 gefunden (27 WF 175/09), in welcher das OLG Köln den § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anwendet. Wie seht ihr das???
    Liebe Grüße :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!