Anwaltswechsel während Verfahren/Termin, neue Gebühren?

  • Bolleff: Danke für Deine Einschätzung. Damit ist der Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Kostengeringhaltungspflicht) durch das wörtliche Verständnis des § 91 Abs. 2 ZPO durchbrochen.

    Das ist allerdings eine deutliche Abkehr von der bisher weithin vertretenen Ansicht, die inzwischen auch in der Kommentierung ansatzweise nachgezeichnet wird- vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72.Auflage 2014, Anm. 124 Mehrheit von Prozessbevollmächtigten, II 3, § 91und in Anm. 52 - 55zu § 91.

    So bereits Schneider in Praxis des Vergütungsrechts, 2. Auflage 2006, Abschnitt: B. Übergangsregelung des § 61 RVG → III. Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge. Allerdings weist Schneider in Schneider/Wolf, RVG 7. Aufl. 2014 unter 5. zu § 60 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Kosten nach altem Recht zu erstatten sind, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war.


    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (30. September 2014 um 14:40)

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