Danke für die Antwort.
Im Zweifel würde ich auch eher eine Beschränkung eintragen als es zu lassen. Ganz klar.
Allerdings bezieht sich § 264 KAGB und auch die bezeichnete Kommentarstelle auf Vermögensgegenstände nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 KAGB (die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien und zum geschlossenen Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1).
In meinem Fall liegt jedoch eine Spezial-AIF vor, für welche - laut Aufsatz - eben etwas anderes gilt. Diese Spezial-AIF kann ich nun auch nicht einfach mit den in § 84 abs. 1 Nr. 3 genannten Publikums-AIF gleichsetzen... glaube ich zumindest.
Ich habe mich zwischenzeitlich mit dem Notar in Verbindung gesetzt und sämtliche Anwälte/Notare der Kanzlei haben ebenfalls Zweifel. Es soll nun eine Rücksprache mit den Parteien erfolgen. Es bleibt also spannend.
Für weitere Einschätzungen und Meinungen bin ich nach wie vor dankbar!