Zahlung/Anweisung Betreuervergütung

  • Hallo, "Nachlassrechtspflegersicht" braucht mal "Betreuungsrechtspflegersicht" :teufel:
    Unser Geschäftsbereich Betreuung hat sich seit einiger Zeit eine aus meiner Sicht eigenartige Praxis der Umsetzung von Betreuervergütungen nach dem Tode der Betreuten zu eigen gemacht. Danach wird bei vermögendem Nachlass dem Betreuer nach Abrechnung und Festsetzung seiner bis zum Tode entstandenen Vergütungsansprüche ein Beschluss erteilt, wonach das jeweilige Kreditinstitut des Erblassers angewiesen wird, den im Beschluss bezeichneten Berechtigten (hier: Betreuer) einen Betrag in Höhe (festgesetzter Vergütungsbetrag) von einem Konto oder Sparbuch auszuzahlen. Meine entsprechende Rückfrage zu dieser gesetzlich völlig daneben liegenden Verfahrensweise hat eine mittelschwere Kontroverse ausgelöst. Von pragmatischer Begründung bis hin zu starrem Festhalten wurde fast alles diskutiert, aber nichts gelöst. Ich bin insgesamt zwar auch für pragmatische Lösungen, aber diese ist mir zu pragmatisch. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass selbst das Nachlassgericht als Sicherungsmaßnahme nicht ohne weiteres die Auszahlung von Erbenguthaben an andere als die Erben veranlassen kann und darf.

  • Eine sehr gewagte und in meinen Augen gänzlich falsche Praxis. Da könnte ja jeder, der noch irgendwelche Forderungen gegen den Verstorbenen hat, sich mal eben einen Beschluss vom Gericht holen, damit die Banken auszahlen. :gruebel:
    So kann es nicht gehen.
    Hintergund der Überlegung ist vielleicht, dass man ja auch ohne Erbschein oder sonstige Nachweise mit der Rechnung des Beerdigungsinstitutes bei etlichen Banken diese Kosten von einem Konto des Verstorbenen ausgezahlt bekommt. Für denjenigen, der sich um die Beerdigung gekümmert hat, ein angenehmes und unbürokratisches Vorgehen, aber ob es so korrekt ist, weiß ich nicht.
    Jedenfalls kann man nicht auf dem gleichen Weg die Betreuervergütung auszahlen oder sonstige offenen Forderungen. Ich denke nicht, dass der Betreuer mit seiner Forderung bevorrechtigt gegenüber möglichen anderen Gläubigern ist.

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