Pfandentlassungserklärung (Genehmigung Betreuungsgericht)

  • Ich habe einen etwas komplexeren Sachverhalt vorliegen:

    Ein Flurstück wurde von A an B veräußert.

    Unter anderem auf dem veräußerten Flurstück lastet eine Rück-AV für C.

    C steht unter Betreuung. Betreuer ist A.

    Bezüglich der Pfandentlassung des veräußerten Flurstücks wurde ein Ergänzungsbetreuer D bestellt, welcher der durch A erklärten Pfandentlassung zugestimmt hat.

    Auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts liegt mir vor.

    Ich habe allerdings ein Problem mit der Wirksamkeit der Genehmigung:

    In der Zustimmungserklärung des D ist aufgeführt worden, dass die Erteilung des Betreuungsgerichts zu dieser Urkunde beantragt wird. Der Ergänzungsbetreuer bevollmächtigt den beurkundenden Notar, diese Genehmigung für ihn in Empfang zu nehmen und sie dem Beteiligten mitzuteilen. Dieser bevollmächtigt den Notar zur Empfangnahme der eben genannten Mitteilung des Ergänzungsbetreuers.

    Der Notar hat ferner durch Eigenurkunde bescheinigt, dass er die ihm als Bevollmächtigten des Betreuers !? - er ist doch eher der Bevollmächtigte des Ergänzungsbetreuers - zugegangene Genehmigung des Betreuungsgerichts in dieser Eigenschaft ihm selbst als gleichzeitigem Bevollmächtigten des Vertragsgegners mitgeteilt und für ihn in Empfang genommen hat.

    A hat in der obigen Pfandentlassungserklärung des Ergänzungsbetreuers keine Erklärung bzw. Bevollmächtigung abgegeben.

    1. Eine Beurkundung durch den Notar hat gar nicht stattgefunden, da bzgl. der Pfandentlassung eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgte.

    2. Im vorliegenden Fall liegt gar kein Vertrag vor, sondern lediglich eine Pfandentlassungserklärung in öffentlich beglaubigter Form.

    Meiner Ansicht nach benötige ich hier einfach nur die Vorlage der betr.gerichtlichen Gen. sowie Zugang an den Vertreter (hier Ergänzungsbetreuer). Die Empfangnahme für einen Vertragsgegner (habe ja gar keinen Vertrag) ist doch gar nicht notwendig oder sehe ich das falsch?

    Für den Fall, dass kein Erfordernis für eine Doppelvollmacht besteht und nur der Zugang an den Vertreter nachzuweisen ist, könnte ich dann die Bescheinigung des Notars dahingehend auslegen, dass er durch die Bescheinigung den Zugang an den Ergänzungsbetreuer in der notwendigen Form nachgewiesen hat?

    Die ganze Sache verwirrt mich irgendwie und ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch.

  • Der Betreute ist Berechtigter einer AV, diese soll gelöscht werden.
    Der Betreuer (hier der Ergänzungsbetreuer) bewilligt diese Löschung.
    Das stellt insoweit die Verfügung i.S. § 1821 Abs. 1 Nr. 2 dar.
    Grds. eine einseitige Erklärung, § 875 BGB, aber hier ggü. GBA, daher kein § 1831 BGB sondern es bleibt bei § 1829 BGB und da geht's auch mit Doppelvollmacht, ob's die braucht oder nicht, ist doch egal, es gibt sie und sie wurde benutzt.

  • Das Problem, das ich hier sehe ist, dass lediglich der Ergänzungsbetreuer den Notar bevollmächtigt hat bzgl. der Doppelvollmacht.

    Der Betreuer (= Verkäufer) hat lediglich eine ganz normale Durchführungsvollmacht im KV erteilt und somit keine Doppelvollmacht.

    Reicht das so dann aus?

  • Der Betreuer ist aussen vor.

    Es handelt sich um eine Erklärung, die dem GBA ggü. abzugen ist.
    Die gerichtliche Genehmigung ist dem Ergänzungsbetreuer zu erteilen.
    Der Notar reicht die Genehmigung beim GBA ein und teilt sie so dem GBA mit,
    er hat also insoweit nur die halbe Doppelvollmacht ausgeübt, die er hatte.

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