Ich habe einen etwas komplexeren Sachverhalt vorliegen:
Ein Flurstück wurde von A an B veräußert.
Unter anderem auf dem veräußerten Flurstück lastet eine Rück-AV für C.
C steht unter Betreuung. Betreuer ist A.
Bezüglich der Pfandentlassung des veräußerten Flurstücks wurde ein Ergänzungsbetreuer D bestellt, welcher der durch A erklärten Pfandentlassung zugestimmt hat.
Auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts liegt mir vor.
Ich habe allerdings ein Problem mit der Wirksamkeit der Genehmigung:
In der Zustimmungserklärung des D ist aufgeführt worden, dass die Erteilung des Betreuungsgerichts zu dieser Urkunde beantragt wird. Der Ergänzungsbetreuer bevollmächtigt den beurkundenden Notar, diese Genehmigung für ihn in Empfang zu nehmen und sie dem Beteiligten mitzuteilen. Dieser bevollmächtigt den Notar zur Empfangnahme der eben genannten Mitteilung des Ergänzungsbetreuers.
Der Notar hat ferner durch Eigenurkunde bescheinigt, dass er die ihm als Bevollmächtigten des Betreuers !? - er ist doch eher der Bevollmächtigte des Ergänzungsbetreuers - zugegangene Genehmigung des Betreuungsgerichts in dieser Eigenschaft ihm selbst als gleichzeitigem Bevollmächtigten des Vertragsgegners mitgeteilt und für ihn in Empfang genommen hat.
A hat in der obigen Pfandentlassungserklärung des Ergänzungsbetreuers keine Erklärung bzw. Bevollmächtigung abgegeben.
1. Eine Beurkundung durch den Notar hat gar nicht stattgefunden, da bzgl. der Pfandentlassung eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgte.
2. Im vorliegenden Fall liegt gar kein Vertrag vor, sondern lediglich eine Pfandentlassungserklärung in öffentlich beglaubigter Form.
Meiner Ansicht nach benötige ich hier einfach nur die Vorlage der betr.gerichtlichen Gen. sowie Zugang an den Vertreter (hier Ergänzungsbetreuer). Die Empfangnahme für einen Vertragsgegner (habe ja gar keinen Vertrag) ist doch gar nicht notwendig oder sehe ich das falsch?
Für den Fall, dass kein Erfordernis für eine Doppelvollmacht besteht und nur der Zugang an den Vertreter nachzuweisen ist, könnte ich dann die Bescheinigung des Notars dahingehend auslegen, dass er durch die Bescheinigung den Zugang an den Ergänzungsbetreuer in der notwendigen Form nachgewiesen hat?
Die ganze Sache verwirrt mich irgendwie und ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch.