Unwirksame Grunddienstbarkeit

  • Bedeutet das ...

    s. DNotI-Report 2000, 141

    Ich bitte um Nachsicht, dass die Diskussion etwas über das übliche Maß und den konkreten Fall hinausgeht, aber für den neuen Erwerber ist es einfach sehr wichtig zu wissen, wie er sich verhalten soll, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist". Ich weiß, dass dies nicht die Aufgabe des Grundbuchamtes ist...Einige Kollegen werden mich vielleicht verstehen:)

    DNotI-Report 2000, 141 bedeutet für den vorliegenden Fall m.E. folgendes:

    Wenn der Restanspruch des A auf lastenfreie Übertragung aus § 888 BGB an den neuen Erwerber B abgetreten wird, hat B die gleichen Rechte wie A und kann vom Grunddienstbarkeitsberechtigten die Abgabe einer Löschungsbewilligung verlangen. Die jetzige Grundbuchsituation ist damit "konserviert" und B kann sich überlegen, ob er die Löschung gleich verlangt oder einfach alles so belässt und die Löschung erst dann verlangt, wenn es zu "Problemen" vor Ort kommt.

    1) Liege ich hier richtig?

    Zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Eigentumsumschreibung noch nicht beim Grundbuchamt eingegangen. Der Vertrag wurde aber bereits geschlossen und eben vereinbart, dass die Rechte in Abteilung II bekannt und nicht zu beseitigen sind.

    2) Könnten die Beteiligten in einer notariellen Nachtragsvereinbarung den vorgenannten Restanspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung abtreten und die Urkunden zusammen beim Grundbuchamt einreichen? Sind die Rechte des B damit hinreichend gewahrt?

    3) Kann diese Nachtragsvereinbarung auch von den mit Vollmacht (allgemeine Formel:...Erklärung der Auflassung, Abgabe von zweckdienlichen Erkärungen...) der Angestellten erklärt werden oder ist es ratsam, dass dies die Beteiligten selbst tun?

  • Nach meinem Verständnis ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, weil mit Verkäufer A keine Lastenfreistellungsverpflichtung getroffen wurde. Käufer B kommt also etwas spät in die Gänge. Käufer und Verkäufer könnten die Verpflichtung zwar noch nachträglich vereinbaren, mit einer Bereitschaft des A dazu würde ich aber nicht rechnen. Die Abtretung der Lastenfreistellungsansprüche des A gegenüber dem vormaligen Verkäufer wird alles sein, was dem B überhaupt an Möglichkeiten verbleibt, um einen einklagbaren Anspruch zu erhalten. Sofern A freiwillig dazu bereit ist und letztlich ohne Gewähr ("Dabei verbleiben aber Risiken für K. ..." Gutachten a.a.O.). Wenn er sich den Anspruch abtreten läßt, würde ich ihn daher auch möglichst bald umsetzen. Immerhin ist jetzt geklärt, weshalb die Vormerkung nie gelöscht wurde. Wobei der bisherge Dienstbarkeitsberechtigte nach Sachverhalt ohnehin zu einer Aufgabe des Rechts bereits war. Der neue also nicht mehr? Eine Abtretung durch die Notariatsangestellten halte ich für ausgeschlossen, da die übliche Vollmacht auf alles zum Vollzug der Urkunde Erforderliche lautet und die Abtretung ohne entsprechende Lastenfreistellungsverpflichtung nicht darunter fällt. Und trotz allem Verständnis würde ich es dem Notariat überlassen, den B über seine Möglichkeiten aufzuklären.

  • Ich finde dieses Engagement des GBAs in der Sache zu gunsten eines bestimmten Beteiligten eher bedenklich.

    Die Ansprechpartner sind der Vertragspartner und der Notar, das müssen die Beteiligten schon untereinander klären.


    Bisher wissen wir nur welche Anträge nicht gestellt wurden, aber welche wurden denn nun gestellt?
    Über diese Anträge ist zu entscheiden, wenn da nichts zurückgenommen wird.
    Falls nur fiktive Beteiligtenanfragen vorliegen sind diese an die Rechtsberatenden Berufe zu verweisen.

  • Ich finde dieses Engagement des GBAs in der Sache zu gunsten eines bestimmten Beteiligten eher bedenklich.

    Die Ansprechpartner sind der Vertragspartner und der Notar, das müssen die Beteiligten schon untereinander klären.


    So sehe ich das auch. Das GBA darf den Erwerber nicht beraten, auch nicht, falls es ein "guter" Bekannter sein sollte. Die Fragen haben mit "dienstlich" nichts mehr zu tun.

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