Bedeutet das ...
s. DNotI-Report 2000, 141
Ich bitte um Nachsicht, dass die Diskussion etwas über das übliche Maß und den konkreten Fall hinausgeht, aber für den neuen Erwerber ist es einfach sehr wichtig zu wissen, wie er sich verhalten soll, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist". Ich weiß, dass dies nicht die Aufgabe des Grundbuchamtes ist...Einige Kollegen werden mich vielleicht verstehen:)
DNotI-Report 2000, 141 bedeutet für den vorliegenden Fall m.E. folgendes:
Wenn der Restanspruch des A auf lastenfreie Übertragung aus § 888 BGB an den neuen Erwerber B abgetreten wird, hat B die gleichen Rechte wie A und kann vom Grunddienstbarkeitsberechtigten die Abgabe einer Löschungsbewilligung verlangen. Die jetzige Grundbuchsituation ist damit "konserviert" und B kann sich überlegen, ob er die Löschung gleich verlangt oder einfach alles so belässt und die Löschung erst dann verlangt, wenn es zu "Problemen" vor Ort kommt.
1) Liege ich hier richtig?
Zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Eigentumsumschreibung noch nicht beim Grundbuchamt eingegangen. Der Vertrag wurde aber bereits geschlossen und eben vereinbart, dass die Rechte in Abteilung II bekannt und nicht zu beseitigen sind.
2) Könnten die Beteiligten in einer notariellen Nachtragsvereinbarung den vorgenannten Restanspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung abtreten und die Urkunden zusammen beim Grundbuchamt einreichen? Sind die Rechte des B damit hinreichend gewahrt?
3) Kann diese Nachtragsvereinbarung auch von den mit Vollmacht (allgemeine Formel:...Erklärung der Auflassung, Abgabe von zweckdienlichen Erkärungen...) der Angestellten erklärt werden oder ist es ratsam, dass dies die Beteiligten selbst tun?