Zulassungs- und Rechtsmittelverfahren - eine Angelegenheit

  • Hallo ihr,

    Ich habe eine ziemlich blöde Kostengrundentscheidung. Nach dieser tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 für das Berufungsverfahren. Für das Zulassungsverfahren trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Nun bilden ja Zulassungs- und Berufungsverfahren eine Angelegenheit (s. Vorb. 3.2 Rn. 9 g/s). Gebühren fallen also nur einmal an. Soweit klar und logisch, aber welche Quote nehme ich jetzt? Die für das Zulassungs- oder das Berufungsverfahren? Ich möchte den Richter bitte verhauen....

  • Es müßte geklärt werden, welche Gebühren im Zulassungs- und welche ggf. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Es könnte z. B. sein, daß im Zulassungsverfahren lediglich die VG angefallen ist, während im Rechtsmittelverfahren auch die TG angefallen ist. Dann könnten insoweit die entstandenen Gebühren zugeordnet werden. Wenn im Rechtsmittelverfahren keine weitere Vergütung angefallen ist, dann geht die Quote eben ins Leere. Ist dann nun einmal die Konsequenz dieser verqueren KGE.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Bolleff hat völlig Recht.

    Du musst einfach nur danach gehen wann welche Kosten entstanden sind. Sind sämtliche Kosten schon im Zulassungsverfahren entstanden, ist diese Quote maßgeblich.

    Gegebenenfalls musst du die Kosten ihrer Entstehung entsprechend aufteilen und zwei Ausgleichungen machen die du dann zusammen fasst.

  • Eine solche Kostenentscheidung spricht im Übrigen dafür, dass im Zulassungsverfahren noch ein höherer Streitwert vorhanden war, d.h. das Rechtsmittel eben nicht vollatändig zugelassen wurde, sondern nur zum Teil.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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