Hallo liebe Mitstreiteter und Mitsteiterinnen an den VG´s,
ich habe hier jetzt immer wieder ein grundsätzliches Problem und wollte mal wissen wie ihr das handhabt:
Ich vertrete die Auffassung, dass die Gebühren, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, nicht mehr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden dürfen. Das versuchen bei uns derzeit viele, da sie im Ausgangsverfahren unterlagen aber im Abänderungsverfahren obsiegt haben.
Nun geht es um die Fragen, wie die Gebühren zu handhaben sind wenn ein neuer Rechtsanwalt das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO führt. Grundsätzlich entstehen seine Gebühren ja erst jetzt im Abänderungsverfahren. Da es sich aber um diesselbe Angelegenheit mit der Ausgangssache handelt ist jetzt die Frage,ob das vorliegend ein Anwaltswechsel ist, welcher unter den strengen Gesichtspunkten des §§ 164 VwGO, 91 ZPO zu sehen ist? Also nur dann erstattungsfähig, wenn Gründe vorhanden sind die nicht in der Person der Partei liegen?
Oder ist es allgemein erstattungsfähig, ähnlich wie z.B. in einem Rechtsmittelverfahren? Dort kann ich mir ja auch für das RM- Verfahren einen neuen Anwalt nehmen. Allerdings sind das ja auch 2 voneinander getrennte Verfahren.
Grübel, Grübel ....