Der Nachlasspfleger des verstorbenen Eigentümers verkauft das Nachlassgrundstück an A. A tritt bei der Auflassung jedoch nicht auf, sondern wird durch den Nachlasspfleger vertreten. A genehmigt im Anschluss die Erklärungen des Pflegers und erteilt Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Gemäß der BGH-Rechtsprechung ist § 181 BGB auch auf einen Nachlasspfleger anzuwenden. Meiner Meinung nach liegt ein klassischer Fall des § 181 BGB vor, da der Pfleger sowohl als Vertreter der A als auch als Vertreter der unbekannten Erben handelt. Das Nachlassgericht kann dem Pfleger gemäß der Kommentierung in Palandt zu § 1960 BGB auch keine Befreiung von § 181 BGB erteilen.
Sehe ich das richtig, dass der Antrag auf Umschreibung hier zurückgewiesen werden muss, da keine Heilungsmöglichkeit besteht?