Das Verfahren befindet sich im PKH-Prüfverfahren und wurde hier mittels Vergleich beendet. Für den Abschluss des Vergleichs wurde PKH bewilligt.
Im Vorfeld fand eine außergerichtliche Vertretung statt. BerH wurde bewilligt und eine Geschäftsgeühr erstattet.
Meine Frage zur Anrechnung:
Nach Nr. 2503 Anmerk. 2 VV RVG ist die Gebühr auf ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Ist das PKH-Prüfverfahren als gerichtliches Verfahren iSv 2503 Anm. 2 einzuordnen? Leider ist im Gerold / Schmidt der Begriff "gerichtliches Verfahren" nicht problematisiert.
Hat jemand eine Fundstelle / Entscheidung hierzu?