Gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde Erinnerung eingelegt.
Im Wege der Abhilfeprüfung soll Beweis darüber erhoben werden, ob der Schuldner prozessfähig ist, da Zweifel an dessen Prozessfähigkeit nicht auszuschließen sind.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigengutachten?
Die Staatskasse oder der Gläubiger?
Nach "Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rn.9 zu § 56" könnte die Kostentragungspflicht beim Gläubiger liegen. Andererseits ist die Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Das könnte dafür sprechen, dass die Staatskasse die Kosten trägt.
Meinungen?
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