Liegt das Problem nicht darin, dass der Bevollmächtigte durch das Gericht zum Betreuer bestellt wurde und sinniger Weise (entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1896 BGB) auch noch mit dem Aufgabenkreis, der von der Vollmacht umfasst ist?
Nein nein! Ich glaube der SV ist etwas falsch verstanden worden. #1 sagt eindeutig:
ZitatBetreuter hat zur Verwaltung seiner Immobilien vor der Anordnung der Betreuung einen Verwalter bevollmächtigt.
Da steht nichts, dass der Verwalter auch der Betreuer ist. Der Verwalter ist eine Immobiliengesellschaft. Betreuer sind die Töchter. Der Aufgabenkreis zur Verwaltung von Immobilien oder Wohnungsangelegenheiten ist in der Betreuung nicht angeordnet.
Kontrovers an der Situation ist, dass man für Wohnraum, den ein Betreuter nicht notwendigerweise zum Leben benötigt, keine Genehmigungspflicht zum Abschluss von Mietverträgen sieht. Hat ein Betreuter, der nicht mehr selbst in seiner eigenen Wohnung (über-) leben kann nicht auch im Anschluss nur ein Interesse am Mietzins, sofern die Wohnung weitervermietet werden soll? Das würde den § 1907 I BGB irgendwo aushebeln, da ja hierfür auch keine Genehmigungspflicht bestünde. Auch wenn der § 1907 I BGB einen Betreuten der kurzzeitig im Krankenhaus oder in der Tagespflege verweilt schützen soll, so wird nach dem was ich gerade geschrieben habe ja der Betreute, der langfristig nicht mehr in die Wohnung kann total übergangen. Ob man hier auf den Einzelfall abstellen kann wage ich zu bezweifeln, denn Gesetze gelten schließlich für Jedermann und nicht nur für einen erlesenen Kreis.