Nachdem ich mich etwas eingelesen habe, der angekündigte Nachtrag zur Frage der Ablieferungspflicht:
Das Ergebnis vorweg:
Wenn der Berufsbetreuer aus Mitteln des Betroffenen bezahlt wird, dann kommt m.E. eine Ablieferung nicht in Betracht. Nicht so eindeutig ist das Ergebnis, wenn der Berufsbetreuer aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird. Und das Ergebnis kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, da die fraglichen Regelungen differieren. Eine Entscheidung, die konkret eine Ablieferungspflicht eines nebenamtlichen Berufsbetreuers zum Gegenstand hatte, habe ich allerdings nicht gefunden.
Im Detail:
Maßgebliches Kriterium, ob eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, die dem öffentlichen Dienst gleichgestellt wird, dürfte nach der Rechtsprechung des BVerwG die Frage sein, wer die vom Beamten erbrachten Leistungen entgegennimmt (z.B. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 17/02, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung). Allerdings wird dieses Kriterium nicht alleine zur Entscheidung herangezogen, sondern ergänzend wird auf zwei weitere Gesichtspunkte abgestellt, nämlich
- wer den Auftrag zur Leistung erteilt hat und
- wer dafür bezahlt (beides z.B. in BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 44.86.)
Deswegen kommt z.B. das VG Ansbach (Urteil vom 12.11.2002 - AN 1 K 00.01345) zum Ergebnis, es würde ausreichen, dass bei einem Schiedsgericht einer der beiden Streitenden eine im Mehrheitsbesitz der Öffentlichen Hand befindliche Gesellschaft ist, obwohl die Deutsche Telekom AG damals eindeutig eine juristische Person des Privatrechts war und Auftraggeber bei einem Schiedsgerichtsverfahren beide Parteien sind und die Tätigkeit selbst "selbständig" erbracht wird. Und auch das VG München (Urteil vom 27.03.2007 - M 5 K 05.6147) hat, nach der o.g. Entscheidung des BVerwG, für eine Treuhändertätigkeit für eine Bank die Tatsache, dass diese Bank eine Anstalt des öffentlichen Rechts war, zur Ablieferungspflicht ausreichen lassen.
Auf der sicheren Seite ist man wohl nur, wenn alle drei Kriterien nicht zutreffen (z.B. Urteil des OVG Münster vom 18.04.2013 - 1 A 2093/12 - zu einem Richter, der für die privatrechtlich organisierte Fortbildungsgesellschaft einer Rechtsanwaltskammer Vorträge für Rechtsanwälte gehalten hat - allerdings hat sogar hier der Dienstherr versucht, die Ablieferungspflicht durchzusetzen, weil die "Mutter" der Fortbildungsgesellschaft doch öffentlich-rechtlich organisiert sei, sogar wenn die Mittel dieser RAK sich aus Mitgliedsbeiträgen der Anwälten speisen)
Wenn man versucht, diese Maßstäbe an die Frage anzulegen, ob ein nebenamtlicher Berufsbetreuer ablieferungspflichtig sein könnte, dann lässt sich m.E. folgendes feststellen:
a) Der "Auftrag" wird durch eine öffentliche Stelle erteilt (Berufung zum Betreuer durch das Betreuungsgericht)
b) Die "Leistung" nimmt, zumindest ganz überwiegend, nämlich von der Rechnungslegung einmal abgesehen, der Betreute entgegen
c) Die Bezahlung kann sowohl aus öffentlichen wie auch aus privaten Mitteln erfolgen, aus öffentlichen Mitteln dann, wenn der Betreute nicht hinreichend leistungsfähig ist.
Das wären ggf. 2 von 3 Kriterien. M.E. kann man zwar nicht auf die Finanzierung abstellen, weil es sich hier faktisch um eine Sozialleistung für den mittellosen Betreuten handelt, aber wer weiß, was ein eifriges Verwaltungsgericht daraus machen würde.
Es dürfte, nach dem was ich nun gelesen habe, dagegen nicht darauf ankommen, ob man die Tätigkeit als Selbständiger erbringt oder nicht. So sind z.B. als "Selbständige" tätige Geschäftsführer von privatrechtlich verfassten, aber finanziell von Kommunen beherrschten Gesellschaften reihenweise zur Ablieferung entsprechender Bezüge verurteilt worden. Und auch jemand, der als Architekt tätig war, musste abliefern, weil er zufällig eine Schule geplant hat (VGH München, Urteil vom 11.05.1994 - 3 B 93-1517)
Und noch ein kleiner Nachtrag zum Beitrag von Frog:
Ich kann mir durchaus ein Szenario vorstellen, in dem Betreuungsrechtspfleger von ihrem Dienstherren zur Übernahme von Betreuungen aufgefordert werden - nämlich dann, wenn wir mal soweit sein sollten, dass es viele (alte) ehemalige Beamte als Betreute gibt und der Dienstherr entdeckt, dass es billiger sein kann, seine Rechtspfleger nebenher einzusetzen. Ich hoffe nur, diesen Zeitpunkt nicht mehr zu erleben.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH