Hallo zusammen.
Kurze Fragen:
In meiner vorliegenden Familienakte habe ich folgende Kostenentscheidung:
Der Verfahrenswert für das Verfahren 161 wird auf 1500,00 € festgesetzt, der Verfahrenswert für das Verfahren 149 wird auf 1000,00 € festgesetzt (hier lag im Termin eine Antragsrücknahme vor) und der Verfahrenswert für das Verfahren 154 wird ebenfalls auf 1500,00 € festgesetzt.
Der Verfahrenswert für den Vergleich beträgt ingesamt 3000,00 €.
Nun die Fragen: Ich habe das Verfahren 149 vorliegen. Dort kann doch jetzt nur 1000,00 € als Verfahrenswert zu Grunde gelegt werden, da der Vergleich sich ja nicht für eine Antragsrücknahem entsteht, zumal ja auch der Verfahrenswert des Vergleichs nur 3000,00 € beträgt. (falls mein Verfahren dazu zählen würde, müssten es ja 4000,00 € sein.)Richtig?
Zudem die Frage wie soll der Vergleich in den Verfahren 161 und 154 berücksichtigt werden? Jeweils einzeln mit 1500,00 € oder nur in einem Verfahren mit 3000,00 €?
Vielleicht könnt ihr mit ja helfen :)!