UB bei Verfahren nach LwAnpG?

  • In Teil 8 Nr. 43 k VwVBGBS http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1847-VwVBGBS steht:

    Zitat

    Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Das Staatsministerium der Finanzen hat sich damit einverstanden erklärt, dass Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vorgelegt wird,

    ...

    für einen Erwerb, der sich aus der Durchführung des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), ergibt, sofern die Behörde nach § 67 Abs. 2 LwAnpG dies bestätigt.

    Bisher erfolgte die Eintragung immer ohne UB und das Finanzamt hat unsere Bodenordnungspläne/Tauschpläne lediglich abgeheftet und dem Grundbuchamt keine UB zugeschickt. Alle paar Jahre wird die UB jedoch wieder gefordert, weil im Schöner/Stöber (habe ich leider nicht) es stehen würde. Eindeutig ist, dass in einem Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG eine UB notwendig ist. Aufgrund o.g. Vorschrift würde ich aber die Entbehrlichkeit bei LwAnpG Verfahren sehen. Wie seht Ihr das und wie sieht es in den anderen ostdeutschen Bundesländern aus?

  • Zitat

    Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

    ...

    für einen Erwerb, der sich aus der Durchführung des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), ergibt, sofern die Behörde nach § 67 Abs. 2 LwAnpG dies bestätigt.

    Genauso steht das auch in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen
    (VwVBGBS) vom 27.12.2005, Teil 8, Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, Nr. 43., Buchst. k).

    Im Schöner/Stöber habe ich bzgl. LwAnpG hierzu nichts gefunden.

    In der 15. Aufl. Rn 150 steht u. a.:
    "Ausnahmen können die obersten Finanzbehörden der Länder im Einverständnis mit den Landesjustizverwaltungen vorsehen (§ 22 Abs 1 S 2
    GrEStG)."

    Und deshalb habe ich auch nie bei Eigentümereintragungen in Vollzug eines Verfahrens nach LwAnpG eine UB verlangt und werde es auch weiterhin nicht.

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