Ich habe folgenden Sachverhalt in meiner Akte vorliegen:
Ursprünglich im Grundbuch eingetragen war Grundstück 1 (mehr Grundstücke gibt es auch nicht in diesem Grundbuch).
Von diesem Grundstück wurde mit Vertrag vom 20.01.2015 eine Teilfläche veräußert.
Das Grundstück 1 wurde anschließend in das Grundstück 2 (bestehend aus Flurstück A und Flurstück B) geteilt, was am 17.03.2015 auch so im GB eingetragen wurde.
Bezüglich des neuen Flurstückes A erfolgte am 27.03.2015 die Auflassung nebst Bewilligung und Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung.
Allerdings liegt mir ein Schreiben des ArL vor, in dem steht:
Die nachfolgend aufgeführten Flurstücke sind seit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes in der o. a. Flurbereinigung am 31.01.2015 untergegangen. Über sie darf nicht mehr verfügt werden. Die Berichtigung des Grundbuches wird zu gg. Zeit entsprechend § 79 FlurbG ersucht.
Dann folgt die Angabe des Grundstückes (= Grundstück 1) mit zwei Sternchen versehen.
Als Erläuterung ist bezüglich der zwei Sternchen zu sagen, dass das so gekennzeichnete Grundstück des alten Bestandes im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens als Landabfindung unverändert im neuen Bestand des gleichen Grundbuches wieder ausgewiesen worden ist.
Ein Ersuchen des ArL liegt mir bisher auch noch nicht vor.
Mir ist jetzt nicht klar, ob ich warten muss, bis mir irgendwann das Ersuchen vorgelegt wird oder, da das Grundstück unverändert im neuen Bestand des gleichen Grundbuches wieder ausgewiesen worden ist, eine Eintragung der Eigentumsumschreibung bereits jetzt erfolgen kann.
Wenn ich auf das Ersuchen warten muss, dann wird diesbezüglich ja später das Grundstück 1 darin aufgeführt werden.
Dieses wurde ja aber geteilt und unter BV 2 (bestehend aus 2 Flurstücken) im Grundbuch eingetragen. Muss ich da dann irgendetwas weiter veranlassen? ArL wird sagen, dass sie das nicht mehr ändern können und aus dem Grundbuch ist ja ersichtlich, was aus Grundstück 1 wurde.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.