Ich habe hier eine Akte, in der schon vor Jahren NLP angeordnet wurde, damals hat der NLP Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt, das Insolvenzverfahren wurde auch eröffnet.
Forderungen des Erblassers gingen aus dem Nachlassverzeichnis damals nicht hervor.
Jahre später beantragt der Nachlasspfleger die Genehmigung zur Löschung einer Grundschuld zugunsten des Erblassers ohne jegliche Begründung.
Diese habe ich dann erstmal angefordert.
Bisher habe ich mühsam folgendes herausgefunden:
Der Grundbesitz gehört der Ehefrau des Erblassers.
Es ist eine Grundschuld eingetragen für den Erblasser und dessen Ehefrau als Gesamtgläubiger.
Die Ehefrau möchte den Grundbesitz veräußern, deshalb soll der NLP die Löschungsbewilligung abgeben.
Der Insolvenzverwalter teilte den Anwälten der Ehefrau mit, dass er der falsche Ansprechpartner sei, da kein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen wurde.
Der Anwalt der Ehefrau teilt nunmehr mit, die Genehmigung sei zu erteilen, da die Grundschuld nie valutiert hat und nur als "Schutz vor weiteren Gläubigern" bestellt wurde.
Dem Nachlasspfleger ist nicht bekannt, ob die Grundschuld jemals valutierte.
Ein Nachweis dafür, dass sie nie valutierte, kann wohl kaum geführt werden?!
Würdet ihr das genehmigen?