Klausel für Vergleich

  • Hängt es nicht eher von der Ausgestaltung ab? Man kann die Erklärung bereits im Vergleich abgeben (§§ 925 Abs. 1, 127a BGB; OLG München a.a.O.) oder sich im Vergleich zur Abgabe verpflichten (BGH a.a.O.). Verpflichten sich die Parteien nur, kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Hier wurden die Erklärungen dagegen schon abgegeben. Entsprechend führt das zu einer durch Zahlung der 5.000 EUR bedingten Zustimmung, zu einer im Wege der Auslegung (OLG München a.a.O.) unbedingten Auflassung und zu einer durch Zahlung bedingten Bewilligung. Sofern man die Bewilligung in die Auflassung hineinlesen möchte! Mit der Zahlung fällt die Bedingung dann weg. Es muß aber nicht mehr vollstreckt werden.


    Weil es mir für die Erklärung der Auflassung nicht ausreichend wäre habe ich es als Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Auflassungserklärung ausgelegt. Dass es gar nichts sein soll, halte ich für die schlechteste Variante, zumal die Auslegung eines schuldrechtlichen Vertrags so erfolgen soll, dass sie dem Willen der Parteien soweit als möglich entspricht. Der typische Parteiwille wäre doch hier: Erklärung der Auflassung selbst, wenn das schon nicht geht, dann wenigstens Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Weiß nicht ... Die nächstliegende Bedeutung der Erkärung wäre, sofern das "läßt ... auf " überhaupt mehrdeutig ist, die einer Auflassung. Und eine Auflassung ist es auch, sofern der Kläger doch etwas gesagt hat, was als Annahme gedeutet werden kann und den Vergleich nicht nur einfach mitunterschrieben hat (vgl Palandt/Bassenge BGB § 925 Rn 2). So hört sich das nach Umdeutung an. Weil das, was die Parteien eigentlich wollten, nicht möglich ist, soll es nun als Verpflichtung verstanden werden, damit wenigstens nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. Das was sie wollten, wäre doch aber gegangen. Sie haben es (unter Umständen) nur noch nicht richtig hingekriegt.

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