Hallo,
Inso-Verwalter hat mitgeteilt, daß er die von uns angemeldete
Forderung zur Tabelle nachträglich festgestellt hat.
Nun findet ein besonderer Prüftermin statt.
Kosten des Prüftermins gem. § 11 Abs. 1 GKG, Nr. 4230 ist klar.
Der Verwalter teilt weiterhin mit, daß noch "individuelle" Kosten
des Verwalters entstehen sowie Kosten der öffentlichen Bekannt-
machung.
Kann mir jemand Auskunft erteilen, was diese "individuellen" Kosten
des Inso-Verwalters sein können? Fahrtkosten usw. könnten doch
nicht gesondert abgerechnet und dem Gläubiger auferlegt werden?
Es reicht doch schon, wenn der Schuldner den Gläubiger -bewußt
oder unbewußt- "vergißt", in die Gläubigerliste mit aufzunehmen und
der Gläubiger dann für die nachträgliche Prüfung der Forderung Geld
bezahlen muß.
Gruß Uffi