Uns beschäftigt hier ein kniffliger Hinterlegungsfall.
Ein Hinterlegungsverfahren wird seit einigen Jahren (fälschlicherweise) am hiesigen Gericht geführt. Hinterlegt wird monatlich eine Miete. Das vermietete Grundstück liegt jedoch in einem anderen Bundesland.
Gem. § 3 Abs. 2 SHHintG wäre daher das Amtsgericht zuständig, in welchem das Grundstück liegt. Das wäre nicht unser Gericht. Nicht mal unser Bundesland.
Hinzu kommt, dass die hinterlegten Beträge durch mehrere Gläubiger gepfändet wurden. Das Land Schleswig-Holstein - vertreten durch das hiesige Gericht - ist also Drittschuldner.
Aufgrund eines Dezernatswechsel sollte das Verfahren nunmehr an das zuständige Gericht abgegeben werden. Das Gericht wurde um Übernahme ersucht. Es wurde eine Verfahrensübersicht (aus welcher sämtliche Pfändungen hervor gehen) mitgesandt und das übernehmende Gericht hat sich mit der Übernahme einverstanden erklärt. Das Verfahren wurde daher per Beschluss Ende 2015 dorthin abgegeben.
Nach Übernahme und Erhalt der (sechsbändigen) Akte, meldet sich nun das übernehmende Gericht und merkt an, dass es aufgrund der Abgabe zu Rangproblemen kommen könnte, wo das Land Schleswig-Holstein als Drittschuldner eingesetzt wurde: In dem Moment, wo das übernehmende Gericht (anderes Bundesland) die hiesige Landeskasse in S-H auffordert, den hinterlegten Betrag auf das Konto der Landeskasse des nunmehr zuständigen Bundeslands zu überweisen, wären nach Ansicht des übernehmenden Gerichts die Pfändungen hinfällig. Durch die Übernahme und die Transaktionen wären die Rangfolgen der Gläubiger verloren.
Das neue - übernehmende - Konto der Landeskasse, welches seit Übernahme des Verfahrens die hinterlegten Beträge in Empfang nimmt, ist bisher nicht gepfändet worden.
Schlussendlich möchte das eigentlich örtlich zuständige Gericht das Verfahren nun wieder an uns zurück geben.
Frage: Hat der Kollege hinsichtlich der Pfändungsränge recht? Oder ist das übernehmende (Bundes)Land in diesem Fall Rechtsnachfolger des Drittschuldners nach § 727 ZPO? Gibt es die Möglichkeit, dass die gepfändeten Beträge hier in S-H bleiben (also keine Umbuchung) und das Verfahren ansonsten beim übernehmenden Gericht weiterläuft ? Der Abgabebeschluss wurde bereits Ende 2015 erlassen.
Wir sind für jeden Hinweis und Gedankengang dankbar!