Zwangsvollstreckung und Insolvenz

  • Ich weiss hier leider nicht weiter: Am 15.3.2016 wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen. Gepfändet wurde jeweils das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen rückständigem und laufendem Unterhalt für seine zwei Söhne. Es wurde ein pfandfreier Betrag in Höhe von 950,00 EUR festgesetzt, sowie weitere 1/2 Anteile des Nettoeinkommens. Soweit so gut. Die Gläubigeranwältin reicht nunmehr beide Pfübs zurück und teilt mit, dass bereits am 11.3.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Sie bitte nun darum, die zurückgereichten Pfübs dahingehend zu ergänzen, dass es unter Beibehaltung des Selbstbehalts nach 850f in Höhe von 950 EUR verbleibt, der pfändbare Betrag festgestellt wird im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners mit der Anordnung an den Drittschuldner, den nach 850 d ZPO festzustellenden Betrag an die Gläubiger anzuweisen.
    Was muss ich hier tun? Meine Vorgängerin weiss auch nicht weiter :confused:

  • Ich weiss hier leider nicht weiter: Am 15.3.2016 wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen. Gepfändet wurde jeweils das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen rückständigem und laufendem Unterhalt für seine zwei Söhne. Es wurde ein pfandfreier Betrag in Höhe von 950,00 EUR festgesetzt, sowie weitere 1/2 Anteile des Nettoeinkommens. Soweit so gut. Die Gläubigeranwältin reicht nunmehr beide Pfübs zurück und teilt mit, dass bereits am 11.3.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Sie bitte nun darum, die zurückgereichten Pfübs dahingehend zu ergänzen, dass es unter Beibehaltung des Selbstbehalts nach 850f in Höhe von 950 EUR verbleibt, der pfändbare Betrag festgestellt wird im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners mit der Anordnung an den Drittschuldner, den nach 850 d ZPO festzustellenden Betrag an die Gläubiger anzuweisen.
    Was muss ich hier tun? Meine Vorgängerin weiss auch nicht weiter :confused:

    Als Arbeitgeber habe ich die solchen Fällen die Aufhebung der Pfändung hinsichtlich der Rückstände beantragt, weil der Unterhaltsgläubiger wegen der Rückstände Insolvenzgläubiger ist (§ 89 Abs. 1 InsO). Weil zum Zeitpunkt der Pfändung nur noch die laufenden Unterhaltsansprüche gepfändet werden können, stellt sich die Frage, ob die Pfändung dann überhaupt noch hätte erlassen werden dürfen (§ 751 Abs. 1 ZPO), bzw. aufzuheben wäre.

    Außerdem müsste beachtet werden, dass die Pfändung nur in den erweiterten Pfandbereich zulässig ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dahingehend müsste die Pfändung evtl. eingeschränkt werden. Dieser Satz ist zwar schon seit Jahren überflüssig, aber es gibt ihn noch und ist deswegen zu beachten.

    Warum soll der unpfändbare Betrag von 950,00 € + 1/2 des MB nun in (nur) 950,00 € geändert werden?

    Das mit der Ergänzung des Beschlusses ist mir nicht verständlich. :gruebel:

  • Als Arbeitgeber habe ich die solchen Fällen die Aufhebung der Pfändung hinsichtlich der Rückstände beantragt, weil der Unterhaltsgläubiger wegen der Rückstände Insolvenzgläubiger ist (§ 89 Abs. 1 InsO). Weil zum Zeitpunkt der Pfändung nur noch die laufenden Unterhaltsansprüche gepfändet werden können, stellt sich die Frage, ob die Pfändung dann überhaupt noch hätte erlassen werden dürfen (§ 751 Abs. 1 ZPO), bzw. aufzuheben wäre.

    Außerdem müsste beachtet werden, dass die Pfändung nur in den erweiterten Pfandbereich zulässig ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dahingehend müsste die Pfändung evtl. eingeschränkt werden. Dieser Satz ist zwar schon seit Jahren überflüssig, aber es gibt ihn noch und ist deswegen zu beachten.

    Warum soll der unpfändbare Betrag von 950,00 € + 1/2 des MB nun in (nur) 950,00 € geändert werden?

    Das mit der Ergänzung des Beschlusses ist mir nicht verständlich. :gruebel:[/QUOTE]

    So wie ich das sehe möchte die Anwältin, dass ich ihr auf die erlassenen Pfübs einen Satz einfüge, nach welchem es bei den 950,00 EUR verbleibt, ein weiterer 1/2 Anteil des 950,00 EUR monatlich übersteigenden Nettoeinkommens ebenfalls dem Schuldner für den weiteren Unterhaltsberechtigten verbleibt, sowie eine Anordnung an den Drittschuldner, diesen Betrag an die Gläubiger anzuweisen?

    So richtig klar ist mir weder was sie will noch wie sie sich die Umsetzung vorstellt. Ich hätte zur Aufhebung der Pfübs tendiert, bin mir aber absolut unsicher.

    Vielleicht kann man das Pferd von hinten aufzäunen. Wenn ich der Gläubiger wäre, müsste ich die Rückstände zur Tabelle melden. Wie würde ich für den laufenden Unterhalt vorgehen?

  • Als Arbeitgeber habe ich die solchen Fällen die Aufhebung der Pfändung hinsichtlich der Rückstände beantragt, weil der Unterhaltsgläubiger wegen der Rückstände Insolvenzgläubiger ist (§ 89 Abs. 1 InsO). Weil zum Zeitpunkt der Pfändung nur noch die laufenden Unterhaltsansprüche gepfändet werden können, stellt sich die Frage, ob die Pfändung dann überhaupt noch hätte erlassen werden dürfen (§ 751 Abs. 1 ZPO), bzw. aufzuheben wäre.

    Außerdem müsste beachtet werden, dass die Pfändung nur in den erweiterten Pfandbereich zulässig ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dahingehend müsste die Pfändung evtl. eingeschränkt werden. Dieser Satz ist zwar schon seit Jahren überflüssig, aber es gibt ihn noch und ist deswegen zu beachten.

    Warum soll der unpfändbare Betrag von 950,00 € + 1/2 des MB nun in (nur) 950,00 € geändert werden?

    Das mit der Ergänzung des Beschlusses ist mir nicht verständlich. :gruebel:

    So wie ich das sehe möchte die Anwältin, dass ich ihr auf die erlassenen Pfübs einen Satz einfüge, nach welchem es bei den 950,00 EUR verbleibt, ein weiterer 1/2 Anteil des 950,00 EUR monatlich übersteigenden Nettoeinkommens ebenfalls dem Schuldner für den weiteren Unterhaltsberechtigten verbleibt, sowie eine Anordnung an den Drittschuldner, diesen Betrag an die Gläubiger anzuweisen?

    Dafür würde es keinen Grund zur Ergänzung geben, weil sich nichts ändert.

    So richtig klar ist mir weder was sie will noch wie sie sich die Umsetzung vorstellt. Ich hätte zur Aufhebung der Pfübs tendiert, bin mir aber absolut unsicher.

    Vielleicht kann man das Pferd von hinten aufzäunen. Wenn ich der Gläubiger wäre, müsste ich die Rückstände zur Tabelle melden. Wie würde ich für den laufenden Unterhalt vorgehen?[/QUOTE]

    Klar, Rückstände zur Tabelle anmelden, aber die andere Frage, ob die Pfändung nicht gänzlich aufzuheben ist, bleibt, weil es im Nachhinein betrachtet, keine Rückstände (also bereits fällige Forderungen) zum Zeitpunkt der Pfändung gab.

    Zwar trifft den Gläubiger für diese Situation keine Schuld, aber ich würde in diese Richtung tendieren.

    Vielleicht wäre ein Gespräch mit dem Gläubigervertreter in diese Richtung sinnvoll. Evtl. nimmt er den Antrag zurück und Du kannst die Pfändung aufheben.

    Was ist denn in der Zwischenzeit von Seiten des Arbeitgebers passiert, was hat der gemacht? Hat er bereits Zahlungen an den Gläubiger geleistet? Gibt es dadurch derzeit gar keine fälligen (rückständigen) Forderungen mehr?

  • Ich weiss hier leider nicht weiter: Am 15.3.2016 wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen. Gepfändet wurde jeweils das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen rückständigem und laufendem Unterhalt für seine zwei Söhne. Es wurde ein pfandfreier Betrag in Höhe von 950,00 EUR festgesetzt, sowie weitere 1/2 Anteile des Nettoeinkommens. Soweit so gut. Die Gläubigeranwältin reicht nunmehr beide Pfübs zurück und teilt mit, dass bereits am 11.3.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Sie bitte nun darum, die zurückgereichten Pfübs dahingehend zu ergänzen, dass es unter Beibehaltung des Selbstbehalts nach 850f in Höhe von 950 EUR verbleibt, der pfändbare Betrag festgestellt wird im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners mit der Anordnung an den Drittschuldner, den nach 850 d ZPO festzustellenden Betrag an die Gläubiger anzuweisen.
    Was muss ich hier tun? Meine Vorgängerin weiss auch nicht weiter :confused:


    So vielleicht: Beide Söhne des Schuldners pfänden. Der Schuldner hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Die 1/2-Anordnung macht daher imo keinen Sinn. Alles über 950 € geht an die Verfahrensbevollmächtige für die beiden Pfändungsgläubiger.
    Das hat aber nichts mit der Insolvenz zu tun.

    Irgendwelche Abänderungen / Aufhebungen, die ggf. aufgrund der Insolvenz denkbar wären, sollte eher der IV mittels Erinnerung einwenden.

    :confused:

  • Ich weiss hier leider nicht weiter: Am 15.3.2016 wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen. Gepfändet wurde jeweils das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen rückständigem und laufendem Unterhalt für seine zwei Söhne. Es wurde ein pfandfreier Betrag in Höhe von 950,00 EUR festgesetzt, sowie weitere 1/2 Anteile des Nettoeinkommens. Soweit so gut. Die Gläubigeranwältin reicht nunmehr beide Pfübs zurück und teilt mit, dass bereits am 11.3.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Sie bitte nun darum, die zurückgereichten Pfübs dahingehend zu ergänzen, dass es unter Beibehaltung des Selbstbehalts nach 850f in Höhe von 950 EUR verbleibt, der pfändbare Betrag festgestellt wird im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners mit der Anordnung an den Drittschuldner, den nach 850 d ZPO festzustellenden Betrag an die Gläubiger anzuweisen.
    Was muss ich hier tun? Meine Vorgängerin weiss auch nicht weiter :confused:


    So vielleicht: Beide Söhne des Schuldners pfänden. Der Schuldner hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Die 1/2-Anordnung macht daher imo keinen Sinn. Alles über 950 € geht an die Verfahrensbevollmächtige für die beiden Pfändungsgläubiger.
    Das hat aber nichts mit der Insolvenz zu tun.

    Irgendwelche Abänderungen / Aufhebungen, die ggf. aufgrund der Insolvenz denkbar wären, sollte eher der IV mittels Erinnerung einwenden.

    :confused:

    Sorry, das hatte ich nicht so gesehen (überlesen), dass beide Kinder mit getrennten Beschlüssen pfänden. Wurden die auch gleichzeitig zugestellt? Vermute mal ja.

    Dann wären die beiden Pfändungen gleichrangig und wenn es keine weiteren unterhaltsberechtigte Personen gibt, die vor- oder gleichrangig sind, hätte der Mehrbetrag nicht festgesetzt werden dürfen, weil sich die beiden dann den Mehrbetrag über 950,00 € wegen der Gleichrangigkeit automatisch teilen.

    Bei jeweiliger Festsetzung von 950,00 € zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages ist mit beiden Beschlüssen nur die Hälfte des Mehrbetrages gepfändet und bei Gleichrangigkeit bedeutet das, dass sich die beiden diese Hälfte teilen müssen.

    Also könnte der Antrag der Gläubiger darauf gezielt sein, dass nur ein unpfändbarer Betrag (ohne Mehrbetrag) festgesetzt wird.

    Es bleibt aber noch die Frage, ob (nur) wegen der laufenden Unterhaltsforderungen die Pfändungen nicht aufzuheben wären.

  • Ja die Pfändungen sind gleichzeitig zugestellt worden, damit verstehe ich nun diesen Teil. Bei der Frage, ob die Pfändungen betreffend die lfd. Unterhaltsforderung nicht aufzuheben wäre, bin ich noch nicht weiter...

  • Es bleibt aber noch die Frage, ob (nur) wegen der laufenden Unterhaltsforderungen die Pfändungen nicht aufzuheben wären.

    a) Warum von Amts wegen ? Eine Erinnerung des Schuldners bzw. eher des IV liegt nicht vor.

    b) Warum ggf. überhaupt ? In den Vorrechtsbereich zwischen d und c müsste die Einkommenspfändung des Unterhaltsgläubigers doch zulässig sein. Wenn das Einkommen des Schuldners unter dem unpfändbaren Betrag liegt, der sich nach der c-Tabelle bei 2 Unterhaltsverpflichtungen ergibt, wäre die Pfändung doch in Ordnung, § 89 II InsO; wenn es darüber liegt, müsste der IV sich den pfändbaren c-Betrag mittels § 766 ZPO verfügbar machen (?)

  • [quote='Coverna','RE: Zwangsvollstreckung und Insolvenz']

    Es bleibt aber noch die Frage, ob (nur) wegen der laufenden Unterhaltsforderungen die Pfändungen nicht aufzuheben wären.[/QUOTE]

    a) Warum von Amts wegen ? Eine Erinnerung des Schuldners bzw. eher des IV liegt nicht vor.

    b) Warum ggf. überhaupt ? In den Vorrechtsbereich zwischen d und c müsste die Einkommenspfändung des Unterhaltsgläubigers doch zulässig sein. Wenn das Einkommen des Schuldners unter dem unpfändbaren Betrag liegt, der sich nach der c-Tabelle bei 2 Unterhaltsverpflichtungen ergibt, wäre die Pfändung doch in Ordnung, § 89 II InsO; wenn es darüber liegt, müsste der IV sich den pfändbaren c-Betrag mittels § 766 ZPO verfügbar machen (?)


    Nach BGH käme hier wohl (auf 766) eher und nur die Aufhebung des PfÜb wegen der rückständigen Unterhaltsansprüche in Betracht, weil sie Insolvenzforderungen sind; gerade wegen der laufenden Unterhaltsansprüche nach InsO-Eröffnung müsste doch die Einzelvollstreckung in den Vorrechtsbereich weiter zulässig sein.

    http://openjur.de/u/76299.html

  • Grundsätzlich ja, aber weil bei Pfändung das IV bereits eröffnet war und deswegen Unterhaltsrückstände nicht mehr hätten mit gepfändet werden dürfen, bestand also nur laufender Unterhaltsanspruch ab dem folgenden Monat und somit gab es zur Zeit der Pfändung keine fälligen Forderungen.

    Mein Gedanke war also, dass die Pfändung hätte gar nicht erlassen werden dürfen (Stöber, Rdn. 688). Aber jetzt ist sie in der Welt und die Frage die sich stellt, ob die Pfändung von Amtswegen aufgehoben werden kann oder nur auf Antrag (s. a. § 89 Abs. 3 InsO).

  • Danke, verstehe jetzt, was du meinst.

    Ich würde aber weiterhin sagen, dass dazu amtswegig nichts vom VG zu machen ist.

    Das mag der Schuldner einwenden; wird er nicht tun.

    Falls doch, fängt er einen weitere Kosten verursachenden neuen PfÜb, weil inzwischen (aller Voraussicht nach ;) ) die laufenden - nach Insolvenzeröffnung entstandenen - Unterhaltsansprüche seit 1.4.2016 fällig und rückständig geworden sind.

    (Nur wenn der Schuldner ein Einkommen über 1,710,00 € hat, kann § 766 ZPO gegen den bestehenden PfÜb sowohl seitens des Schuldners als auch des IV sinnvoll und angezeigt sein.)

    Ich würde zur vorliegenden "Bitte um PfÜb-Ergänzung" der Gläubiger-Vertreterin (was soll das sein ??? Könnte (?) als Erinnerung auszulegen sein) den IV und Schuldner binnen Wochen-Frist hören und erst mal abwarten, wie und ob überhaupt sich daraufhin eingelassen wird.

    Die Gläubigerin-Vertreterin könnte man auch noch mal um Klarstellung zu ihrer Eingabe bitten; die hat ja schon ein wenig oder auch mehr was vom "im Kaffeesatz lesen"; ob das noch was mit Auslegung / Umdeutung durch das VG zu tun hat ... ?

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