Hallo zusammen,
folgender Fall im Sozialgerichtsverfahren:
RA stellt am 25.02.2015 Antrag gemäß § 126 ZPO gegen Antragsgegner in Höhe von 514,68 €
Am 02.03.2015 stellt RA hilfsweise Antrag gemäß § 55 RVG ebenfalls in Höhe von 514,68 €
Antragsgegner legt Beschwerde im Verfahren ein; meine Kollegin setzt am 09.10.2015 514,86 € aus der Landeskasse fest und zieht diese im Wege von § 59 RVG beim Antragsgegner ein.
Beschwerde wird am 04.03.2016 zurückgenommen.
Jetzt schrieb der RA, dass sein Antrag vom 25.02.2015 gemäß § 126 ZPO nicht bearbeitet worden sei und er nun beantragt, dass der Antragsgegner vom 25.02.2015 bis 09.10.2015 Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zahlen hat.
Mein erster Impuls:
Antrag wegen der Zinsen zurückweisen, da die Staatskasse den RA bezahlt hat und somit seine Forderung befriedigt ist. Antragsgegner hat seinen Beitrag gemäß § 59 RVG geleistet.
Der RA hat zwar ein Wahlrecht, aber er kann sich ja nicht von beiden Verfahren das Beste rauspicken; also von § 55 RVG die Zahlung trotz Beschwerde, aber dann noch die Zinsen gemäß § 126 ZPO fordern.
Was sagt die Schwarmintelligenz- ist mein Impuls richtig?