In einem meiner Nachlassverfahren legitimiert sich ein württ. Notariatsassessor als Bevollmächtigter für einen Erben.
Er handelt nicht als amtlich bestellter Vertreter eines Notars.
Ich hab hierzu in der Kommentierung zu § 10 FamFG nichts gefunden und auch in der BNotO nicht. Problem ist hierzu wahrscheinlich die württembergische "Spezialität" der früheren Notarakademie.
Kann man diesen Abschluss ggfs. mit der Befähigung zum Richteramt nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vergleichen? Vielleicht wissen ja ein paar ausm "Ländle" genaueres