Quotelung und Nebenintervenient

  • Hallo und Guten Morgen zusammen!

    Ich habe mal wieder einen etwas verzwickten Kostenfall, an dem ich mir die Zähne ausbeiße. Ich würde mich freuen, wenn mir von Euch jemand helfen kann, die Sache richtig zu lösen… ^^‘
    Folgender Sachverhalt:

    Kläger A
    (vertr. durch RA A)

    Und es ergeht folgende KGE:
    „Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 25%,
    Die Beklagte und der Nebenintervenient zu jeweils 37,5 %.“ (Also der Beklagte zu 37,5 % und der Nebenintervenient zu 37,5 %)

    So weit, so schrecklich.

    Nun stellt sich mir natürlich die Frage, wie ich das ausgleichen soll.

    Laut Zöller gehören die Kosten der NI nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Also sind die Rechtsanwaltskosten des NI nicht mit in die Ausgleichung einzubeziehen. Ich gleiche also aus: Die Kosten des Klägers A zzgl. der Kosten des Beklagten B.

    Bleibt noch die Quotelung.
    Der Nebenintervenient könnte ein Streitgenosse des Beklagten sein, § 69 ZPO. Das wäre der Fall, wenn die Rechtskraft des Urteils (grobgesagt) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Kläger von Wirksamkeit ist. Außer in der KGE wird der NI im Urteil nicht erwähnt.

    Fällt nun die Kostenquotelung im Urteil schon unter § 69 ZPO? Aus dem Bauch heraus betrachtet hat sie ja die Rechtsfolge, dass der NI etwas an den Kläger bezahlen muss. Und wenn der NI ein Streitgenosse des Beklagten ist: Kann ich dann den Erstattungsanspruch des Klägers bestimmen und davon jeweils die Hälfte gegen den Beklagten und die andere Hälfte gegen den NI festsetzen?

    Die viel interessantere Frage ist ja, was ich mache, wenn sie keine Streitgenossen sind… Hat da vielleicht jemand eine Idee?

    Der Fall ist recht kompliziert, ich würde mich auf jeden Fall über jede Antwort oder Idee freuen!

  • Diese KGE ist nur für den Gerichtskostenansatz verwertbar.

    Für die Ausgleichung bzw. Festsetzung der außergerichtlichen Kosten ist sie gänzlich unbrauchbar.
    Findet sich in der Begründung der KGE irgendetwas, was Grundlage für eine sachgerechte Auslegung bieten könnte?

  • Vielen Dank erst mal für deine hilfreiche Antwort! Wie schön, dass es nicht an mir liegt, dass ich mit dieser KGE nichts anfangen kann… ^^

    Nachdem ich mir nun die komplette Akte zu Gemüte geführt habe, kann ich die Quotelung des Richters zumindest halbwegs nachvollziehen (wie er auf die konkreten Beträge kommt, ist mir zwar immer noch schleierhaft, aber er hat zumindest seine KGE ungewöhnlich konkret begründet).

    Demnach hat der Kläger tatsächlich zu 74,5 % obsiegt, der Beklagte (+ Nebenintervenient) demgegenüber zu 25,5 % verloren.

    Außerdem ist mir aufgefallen, dass der NI im Zuge seines Beitritts zum Verfahren eine Berufung im eigenen Namen eingelegt hat. Da dies einen Antrag darstellt, über den ja im Urteil (im vorliegenden Fall abschlägig) entschieden wurde, würde ich nun also davon ausgehen, dass es sich bei ihm um einen streitgenössischen NI handelt.

    Bei einer streitgenössischen Nebenintervention gelten die §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Demnach haften die Streitgenossen nach Kopfteilen. Hier haben beide vollumfänglich Berufung eingelegt und beide in gleichem Maße verloren, also trägt m. E. jeder die Hälfte.

    Fragt sich nur, ob und wenn ja wie ich das im KFB ausweisen soll. Die Sache mit der Streitgenossenschaft beruht ja quasi nur auf meiner eigenen Einschätzung. Ein Titel über die Kosten des Nebenintervenienten liegt nicht vor. Diese können daher nicht festgesetzt werden. Kann ich denn dann überhaupt über die Kostenhaftung des NI entscheiden?

    Im Zöller steht dazu nur lapidar: „Regelmäßige Verurteilung in die Kosten nach Kopfteilen“. Demnach wäre eine eigene Entscheidung nötig. Oder bezieht sich diese Aussage nur auf den Fall, wenn tatsächlich eine eigene Entscheidung über die Kosten der NI bereits gefällt wurde?

    Soll ich nun also nach eigenem Ermessen die Kostenquotelung vornehmen oder den Nebenintervenienten erst darauf hinweisen, dass keine KGE zu seinen Kosten ergangen ist und ich daher auch über seine Kostenhaftung nicht entscheiden kann?

  • Um die Sache zum Abschluss zu bringen,
    Ich habe nun folgendermaßen entschieden:

    "Die Kostengrundentscheidung im Urteil der II. Instanz ist nur für den Gerichtskostenansatz verwertbar. Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten muss im Wege der Auslegung erfolgen.
    Aus der Begründung der Kostengrundentscheidung der II. Instanz ergibt sich, dass der Kläger zu einem Streitwert von XXX EUR obsiegt hat. Bei einem Streitwert für das gesamte Berufungsverfahren von XXX EUR entspricht das 74,5 %. Er hat dementsprechend zu 25,5 % verloren, der Beklagte und der Nebenintervenient zu 74,5%.
    Diese Kostenquotelung soll der Kostenausgleichung in der II. Instanz nach §§ 104, 106 ZPO zugrunde gelegt werden.

    Gem. § 69 ZPO gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist.
    Im vorliegenden Prozess hat der Nebenintervenient auch im eigenen Namen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Urteil der II.Instanz hat daher Wirksamkeit auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Kläger.
    Der Nebenintervenient gilt daher nach § 61 ZPO als Streitgenosse des Beklagten.

    Bei einer streitgenössischen Nebenintervention gelten die §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.Demnach haften die Streitgenossen nach Kopfteilen. Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient vollumfänglich Berufung eingelegt. Sie sind daher in gleichem Maße am Rechtsstreit beteiligt gewesen.
    Der Beklagteund der Nebenintervenient haften demnach für 74,5 % der Kosten jeweils zurHälfte.

    Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention sind in die Kostenausgleichung nicht mit einzubeziehen. Befindet das Urteil nur über die Kosten des Rechtsstreits, so liegt ein Titel über die Kosten der Nebenintervention nicht vor, weshalb diese nicht festgesetzt werden können (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, RdNr. 5 zu § 101 ZPO).
    Auszugleichen sind im vorliegenden Falle somit nur die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie des Beklagten i.H.v. insgesamt XXX EUR.
    Davon trägt der Kläger 25,5 %, mithin XXX EUR. Abzüglich der eigenen Kosten von XXX EUR ergibt sich ein Erstattungsanspruch von XXX EUR gegen den Beklagten und den Nebenintervenienten.

    Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Beträge je Streitgenosse einzeln festzusetzen (Frankfurt JurBüro 2016, 204 Tz 3; KG JurBüro 2008, 208 LS; s Rn 5). Ein Unterlassen im Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert die Kostenschuldner allerdings materiell nicht, weil sich die anteilige Haftung bereits aus demGesetz (§ 100 Abs. 1 ZPO) ergibt, (vgl. dazu Herget in: Zöller,Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 103 ZPO).
    Es soll demnach im Kostenfestsetzungsbeschluss nur ein Erstattungsanspruch von XXX EUR gegen den Beklagten und den Nebenintervenienten ausgewiesen werden."

    Die Prozessbevollmächtigten hatten nichts dagegen.

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