Halli Hallo,
muss eine französische Rechtsanwältin, welche in meinem Fall für eine 1938 gelöschte deutsche Gesellschaft zur Nachtragsliquidatorin bestellt werden soll (Rechtsanwältin = Wohnsitz sowie Geschäftsansässigkeit in Paris) auch die Versicherung nach Paragraph 6 GmbHG abgeben?
Vielen Dank!